Hallo Pfaelzer,
die Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers (die zum Ausschluss der Versicherungspflicht eines selbständig Tätigen mit einem Auftraggeber nach § 2 Nr. 9 SGB VI führt) liegt vor, wenn ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI gegeben ist. Dabei reicht es aus, wenn der Arbeitnehmer dem Grunde nach versicherungspflichtig ist; unerheblich ist, ob für ihn Versicherungsfreiheit besteht oder er von der Versicherungspflicht befreit worden ist. Ausgenommen sind lediglich Personen, die geringfügig beschäftigt sind (§ 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI.
Maßgebend für die Beurteilung der Versicherungspflicht des Selbständigen ist daher nicht das Bestehen der Versicherungspflicht für den Arbeitnehmer. Entscheidend ist vielmehr, ob das vom selbständigen gezahlte Arbeitsentgelt an den (bzw. die) beschäftigten Arbeitnehmer (ggf. insgesamt) so hoch ist, dass es die Geringfügigkeitsgrenze von mtl. 450 Euro übersteigt.
Damit ist es also durchaus möglich, dass Sie eine/n Studenten/Studentin oder Ihre bisherige Angestellte als Rentnerin weiter beschäftigen.