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Experten-Antwort

DRV grenzt Wahl des Rentenbeginns zu meinen ungunsten ein

von pks26.02.2014 | 17:32
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22 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, bei mir läuft seit längerem das Antragsverfahren zur Erwerbsunfähigkeitsrente. Kürzlich sollte ich das Datum des Rentenbeginns auswählen und habe den Tag des Rentenantrages als dieses gewählt. Nun bekam ich ein Schreiben der DRV in dem sie mitteilen, dass die Agentur für Arbeit (bin ausgesteuert) nachträglich das Gestaltungsrecht für mich eingeschränkt hat und ich ein früheres Datum wählen muss. Das finde ich ne riesen Sauerei und sehe ich auch nicht ein. Die Agentur für Arbeit kann doch nicht ohne Rücksprache und ohne jegliche Information meine Rechte beschneiden! Das nach DRV späteste Datum zum Rentenbeginn liegt 2 Monate vor Aussteuerung. Zu diesem Zeitpunkt bekam ich Krankengeld und war noch gar nicht beim A-Amt vorstellig. In dem vorherigen Schreiben der DRV wurde extra ein Gesetzesabschnitt genannt, nachdem ich das Datum der Antragstellung als Rentenantrag bestimmen darf. Mit welchem Recht sollte man mir dieses Recht absprechen können? Hat jemand sowas schon erlebt? Was ist zu tun? Einen Anwalt einschalten? Zum Glück habe ich eine Rechtschutzversicherung. Grüße pks

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo pks, aufgrund des geschilderten Sachverhalts empfehle ich unbedingt eine persönliche Rentenberatung bei einer Auskunft- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung.

Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Beratungsstellen finden" ermitteln. Wenn es um das sogenannte Dispositionsrecht (Gestaltungsrecht) geht, dann sollte doch der Sachverhalt ganz klar sein für eine rechtliche Würdigung. Ein Dispositionsrecht ist grundsätzlich eingeschränkt, wenn Krankenkasse oder die Agentur für Arbeit zur Antragstellung aufgefordert haben. Außerdem kann nach gesicherter Rechtsprechung diese Aufforderung auch nachgeschoben werden. Das Dispositionsrecht kann allerdings nicht mehr wirksam eingeschränkt werden, wenn die Dispositionserklärung des Versicherten (das heißt von Ihnen) bereits dem Rentenversicherungsträger zugegangen ist. Rechtlich doch sehr kompliziert, aber ich denke bei einer persönlichen Beratung kann man Ihnen viel besser diese spezielle Problematik erläutern. Dabei geht es leider nicht nach Wunschvorstellungen, sondern nach der verbindlichen Rechtsprechung.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

21 Antworten

oder soam 26.02.2014 | 17:41
Wo ist denn Ihr Problem? Sie haben KG und ggf. ALG erhalten - zurückzahlen müssen Sie nichts, lediglich die Rente wird mit den beiden Trägern verrechnet und Sie bekommen vmtl. keine Nachzahlung - die ist mit den beiden anderen Leistungen abgegolten! Ein Anwalt kostet hier nur unnötig Geld und Zeit - und die anderen Versicherungsnehmer bei der Rechtschutzversicherung die mögliche Überschussbeteiligung...!
pksam 26.02.2014 | 17:56
Wo mein Problem ist? Ich muss das gezahlte Krankengeld sehr wohl an die Krankenkasse zurück zahlen, wenn die Rente rückwirkend zu dem Zeitpunkt 2 Monate vor Aussteuerung gezahlt wird. Diese Aussage erhielt ich von meiner Krankenkasse! Den Hinweis auf andere Versicherungsnehmer meiner Rechtschutzversicherung, finde ich nicht nur völlig überflüssig, sondern auch frech. Ich zahle in meine Versicherungen nicht ein, weil ich ansonsten im Geld ertrinken würde, sondern damit ich im Falle des Falls gut versichert bin.
Annaam 26.02.2014 | 20:14
Ich hatte ähnliches Theater um das Dispositionsrecht....allerdings mit der KK Nach Zuziehung eines Anwaltes stellte sich heraus, dass das Dispositionsrecht sehr wohl bei mir liegt...die KK hatte einfach geschlampt und ist nicht rechtswirksam vogegangen.... Obwohl die KK dies genau wusste hatte sie versucht mir dreist weiszumachen, dass ich keine Chance hätte und das Recht auf ihrer Seite ist..... Nachdem ich der KK die Rechtsauskunft des Anwaltes zusandte erhielt ich mein Dispositionsrecht zurück..........sogar die Kosten der Rechtsauskunft erhielt ich unbürokratisch ersetzt..... Allerdings war wertschätzende und ehrliche Kommunikation mit der KK erst auf Vorstandshöhe möglich. Die Rente erhielt ich dann ab gewünschtem Zeitpunkt (Antragsdatum) - obwohl die Erwerbsminderung im Gutachten bereits Monate rückwirkend zuerkannt wurde. Vorteil: die Verlängerung der Rente muss erst ein Jahr später erfolgen.... (Nachteil: für die KK erheblich...) Allerdings gibt es ab rückwirkender Zuerkennung der Erwerbsminderung keinen Zuwachs mehr auf dem Rentenkonto - auch wenn noch KG gezahlt wurde. (ärgerlich) Ob das Bei Ihnen auch so ausgeht kann ich nicht sagen.......ich kann nur dazu raten einen Anwalt für Sozialrecht prüfen zu lassen ob die Einschränkung des Dispositionstrechts in Ihrem Falle überhaupt rechtswirksam ist oder die Behauptung auch diesmal einer Überprüfung nicht standhält. Ein Sozialverband hatte mich übrigens vor Hinzuziehung eines Anwalts völlig falsch beraten - so falsch, dass es sogar mir als Laien auffiel. Rückzahlungsforderungen kommen meines Wissens nach wirklich nicht auf Sie zu, da die DRV mit den Vorleistern verrechnet und Differenzen beim Empfänger nicht geltend gemacht werden. Ansonsten könnte ich mir vorstellen, dass Sie auch im kostenlosen Forum http://www.krank-ohne-rente.de partizipieren können. mfg
ABMam 26.02.2014 | 20:14
Dann war diese Aussage entweder falsch oder Sie haben diese Aussage falsch verstanden. SIE müssen nämlich überhaupt nichts erstatten, weil die DRV direkt mit den Zahlstellen, die Erstattungsansprüche geltend gemacht haben, abrechnet. Die Erstattungsansprüche können auch niemals höher sein, als die für diese Zeiträume zugestandene Rente.
Herz1952am 26.02.2014 | 19:50
Turbo, das war aber mal so, ich selbst hatte 72 Wochen Krankengeld und anschließend noch 5 Monate ALG I. Bin mal auf die Expertenantwort gespannt. Nicht alles was KK sagt, ist auch richtig. Herz1952
Interessiertemam 26.02.2014 | 20:15
Dieser Fall wird bestimmt noch einige hier interessieren. Vor allem die, die kurz vor dem1. Juli ausgesteuert werden, dann ALGII beziehen und dann in gutem Glauben den Rentenantrag stellen, um die erhöhte EM-Rente zu bekommen. Mir ist es auch vollkommen neu, dass das Arbeitsamt verlangen darf, dass das Rentenantragsdatum in die Vergangenheit verlegt. Soweit mir bekannt ist, darf das Arbeitsamt innerhalb 1 Monats zum Rehanatrag/Rentenantrag auffordern und dann gilt das Datum. Aber ich bin gespannt auf die Expertenmeinung. Es ist auf jeden Fall kein Fehler das Schreiben einem Anwalt für Sozialrecht vorzulegen.
pksam 26.02.2014 | 20:25
Die Dame der KK war da sehr eindeutig mir gegenüber. Gem. diesem Link: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… braucht man bei voller EU nichts zurück zahlen. Aber bei teilweiser EU hingegen schon. Bislang weiß ich nicht, welche Art EU-Rente ich bekommen werde. Es steht nur fest DAS ich Rente bekomme. Also zurück zu meinem Anliegen: Darf mich die Arge um meine Rechte beschneiden? gruß pks
Annaam 26.02.2014 | 20:37
Rechtsverbindlich kann Ihnen dies nur ein Anwalt für Sozialrecht sagen. Sowohl KK als auch AfA haben gewisse Vorgaben um das Dispositionsrecht rechtsgültig beanspruchen zu können - handeln jedoch nicht immer danach (wer kann das schon prüfen.....!?) Ob all diese Vorgaben und Fristen, in Ihrem Falle eingehalten wurden kann Ihnen hier leider Niemand beantworten. Auch ein Anwalt muss dazu vermutlich Ihre Verwaltungsakte erst anfordern. Eine Chance besteht, dass auch in Ihrem Falle der Sachbearbeiter darauf baut Sie einschüchtern zu können und die rechtswirksame Einschränkung des Dispositionsrechts wegen Formfehlern gar nicht zu Stande kam. mfg
ABMam 26.02.2014 | 20:42
Sie werden gar keine EU-Rente bekommen, da es diese Rentenart seit 2001 nicht mehr gibt. Entweder bekommen Sie eine Rente wegen voller- oder teilweiser Erwerbsminderung (EM-Rente). Wenn die Krankenkassen-SB noch nicht einmal diese Begriffe auseinanderhalten kann, dann dürften ihre übrigen Auskünfte mit großer Vorsicht zu genießen sein!
pksam 26.02.2014 | 20:42
Ah, ok. Dann sind die Informationen der DRV-Infoseite Ihrer Meinung nach also falsch und quatsch. Na, wer es glaubt. ABM, ich bitte Sie meinen Fragethread zu verlassen. Mir ist mein Anliegen ernst und ich wünsche konstruktive Antworten statt kindischer Seitenhiebe.
ABMam 26.02.2014 | 20:49
Nein, die Infos sind nicht falsch. SIE haben sie lediglich falsch interpretiert. Den Gefallen tue ich Ihnen nicht! Ich habe das selbe Recht auf freie Meinungsäußerung, wie jeder andere auch. Und ich lasse mir von Ihnen nicht den Mund verbieten!
arniam 27.02.2014 | 05:52
ich denke solange sie noch im leistungsbezug der afa oder kk sind dürfen die auch ihr d.recht einschränken auch nachträglich. warum haben sie nicht vor rentenantragstellung bei der drv ihr d.recht angemeldet? denn dann hätten afa und co keinerlei rechte mehr dazu gehabt!!!! und wo ist dass problem? sie haben doch kk-geld und jetzt noch alg leistung bezogen, wenn nun rückwirkend rente gezahlt wird und die leistungsträger die leistungen erstattet bekommen ist dass doch nur rechtens, bzw. haben sie doch kein finz. nachteil. oder wollen sie doppelte leistung( kgeld und alg1 und rente) für die vergangenheit erhalten? ich denke dass wäre etwas gierig :-)
Karl-Ludwigam 27.02.2014 | 07:03
Sollten sich durch eine rückwirkende Rentengewährung EM-Rente und Krankengeld überschneiden, wird das Krankengeld bis zur Höhe der Rente der Krankenkasse durch die RV nach §§ 103 ff. SDG X über den Erstattungsanspruch erstattet. Sofern es sich um volle EM handelt. Der darüberhinaus gehende Teil geht zu Lasten der KK, da muss nichts erstattet werden. Bei teilweiser EM muss auch kein Krankengeld erstattet werden, denn dieses wird nach § 96a SGB VI auf die Rente angerechnet.
Karl-Ludwigam 27.02.2014 | 07:03
Sollten sich durch eine rückwirkende Rentengewährung EM-Rente und Krankengeld überschneiden, wird das Krankengeld bis zur Höhe der Rente der Krankenkasse durch die RV nach §§ 103 ff. SDG X über den Erstattungsanspruch erstattet. Sofern es sich um volle EM handelt. Der darüberhinaus gehende Teil geht zu Lasten der KK, da muss nichts erstattet werden. Bei teilweiser EM muss auch keine Krankengeld erstattet werden, denn dieses wird nach § 96a SGB VI auf die Rente angerechnet.
Herz1952am 27.02.2014 | 13:49
Hallo pks, nur zur Info und vielleicht zu Ihrer Beruhigung. Lt. meinen persönlichen Unterlagen hatte mir die KK wegen Krankengeldbezug das Dispositionsrecht eingeschränkt. Die DRV Bund hat gegenüber der Krankenkasse das Dispositionsrecht rechtswirksam abgelehnt. Deshalb konnte ich wieder frei entscheiden. Wegen Arbeitsmarktrente bzw. Befristung auf 3 Jahre habe ich dann das jüngste Datum genommen, weil ich damit rechnete, das die Arbeitslage nicht besser wird und die Befristung sich daher nach hinten verschiebt. Ich vermute mal stark, dass die KK bzw. Arbeitsagenturen versuchen, dadurch möglichst viel von Ihren Auslagen zu rück zu erhalten. Dafür müsste dann die RV wieder mehr zahlen. Nur Mut und Zuversicht. Herz1952
icham 27.02.2014 | 22:30
Zitat von Herz1952 anzeigenausblenden
@Hert1952: Waren Sie nicht derjenige, dessen ("Arbeitsmarkt-") Rente nicht schon vor dem 01.01.2008 begann ? Da gab es auch noch kein Urteil des BSG zur nachgeschobenen Einschränkung.... Zitat aus den RAA zu § 116 SGB VI: " Aufgrund der Rechtsprechung des BSG vom 26.06.2008 (Az.: B 13 R 141/07 R und B 13 R 37/07 R) ist ein Versicherter in seinen Rechten zur Gestaltung des Rentenanspruchs auch dann eingeschränkt, wenn er bereits von sich aus einen Leistungsantrag gestellt hat und die Krankenkasse erst danach eine Aufforderung im Sinne von § 51 Abs. 1 oder 2 SGB V nachschiebt (so genannte nachgeschobene Aufforderung). Das Gleiche gilt, wenn die Krankenkasse die Aufforderung im Sinne von § 51 Abs. 1 oder 2 SGB V ausspricht, obwohl sie noch kein Krankengeld leistet (ISRV:NI:FAVR 3/2008 4). Insofern haben die Rentenversicherungsträger ihre bisherige Auffassung, dass das Dispositionsrecht des Versicherten in den beiden zuvor genannten Fallkonstellationen nicht eingeschränkt ist, aufgegeben. " ich
=//=am 28.02.2014 | 10:33
Allerdings gibt es ab rückwirkender Zuerkennung der Erwerbsminderung keinen Zuwachs mehr auf dem Rentenkonto - auch wenn noch KG gezahlt wurde. (ärgerlich) Eine EM-Rente wird immer mit den rentenrechtlichen Zeiten BIS ZUM MONAT DES LEISTUNGSFALLES berechnet. Es ist also gleichgültig, wann die Rente beginnt. Die nach dem Leistungsfall liegenden Zeiten werden bei der nächsten (Alters-)Rente berücksichtigt.
=//=am 28.02.2014 | 10:37
Dann war diese Aussage entweder falsch oder Sie haben diese Aussage falsch verstanden.
Die Dame der KK war da sehr eindeutig mir gegenüber. Gem. diesem Link: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… braucht man bei voller EU nichts zurück zahlen. Aber bei teilweiser EU hingegen schon. Bislang weiß ich nicht, welche Art EU-Rente ich bekommen werde. Es steht nur fest DAS ich Rente bekomme. Also zurück zu meinem Anliegen: Darf mich die Arge um meine Rechte beschneiden? gruß pks
Weshalb wissen Sie nicht, welche EM-Rente Sie bekommen werden? Das steht doch im Schreiben der DRV drin, wenn es um die Wahl des Rentenbeginns geht: ....teilweise erwerbsgemindert ... auf Dauer .... auf Zeit ODER ....voll erwerbsgemindert ... auf Dauer ... auf Zeit Ich empfehle Ihnen, eine Beratungsstelle der DRV aufzusuchen und sich alles dort erklären zu lassen.
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