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Experten-Antwort

DRV wirklich über Minijob informieren?

von Sonne23.01.2017 | 14:03
1500 Ansichten
6 Antworten

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Hallo, ich bekomme volle unbefristete EMR. Ich habe vor einiger Zeit mit einen Minijob angefangen. Wieso muss man eigentlich die Rentenversicherung davon informieren? Was passiert wenn es man die DRV nicht darüber informiert? Sie erfahren es doch so oder so, z.B. von der Minijob Zentrale! Danke!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Sonne,

Oldenburger hat Ihnen die richtige Antwort gegeben.

Sie haben auch als voller EM-Rentner Mitwirkungspflichten und denen sollten Sie nachkommen.

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5 Antworten

Oldenburgeram 23.01.2017 | 14:52
Moin, Sonne, aufgrund der Mitwirkungspflichten haben Sie dem Rentenversicherungsträger JEDE Aufnahme einer Beschäftigung anzuzeigen, somit auch die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung. EINE geringfügige Beschäftigung wird hinsichtlich des Hinzuverdienstes keine Auswirkungen haben. Dann ist aber ja noch der Rentenanspruch an sich zu überprüfen (liegt tatsächlich noch die festgestellte Leistungsminderung vor?). Ferner kann eine ZWEITE geringfügige Beschäftigung auch Auswirkungen aufgrund der Hinzuverdienstregelung haben. Also: teilen Sie Ihrem RV-Träger jede Beschäftigung mit, bestenfalls vor Aufnahme der Beschäftigung. Es ist richtig, der RV-Träger erhält ohnehin Kenntnis von der Aufnahme der Beschäftigung. Sollte diese Meldung aber einmal nicht eingehen oder auf dem Weg in Ihren Rentenvorgang verlorengehen, wird man Ihnen immer die nicht erfolgte Anzeige der Beschäftigungsaufnahme zur Last legen können. Gruß, Oldenburger
helgeam 23.01.2017 | 16:23
wollen sie schlafende hunde wecken?
H. Gaulam 23.01.2017 | 17:03
oder vielleicht sogar blutlechzende Köder?
Schorscham 23.01.2017 | 19:16
Und wie viele Jahre Knast werden verhängt, wenn man diesen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt?;-) Sofern die ausgeübte Tätigkeit mit den im Rentenverfahren dokumentierten Feststellungen harmoniert und die zulässigen Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten werden, passiert überhaupt nichts. Und wenn eine spätere Überprüfung ergeben sollte, dass die angenommene Erwerbsminderung nicht mehr besteht oder dass die Hinzuverdienstgrenzen überschritten wurden, droht schlimmstenfalls eine Rückforderung. Bußgelder werden meines Wissens nicht verhängt. MfG
W*lfgangam 23.01.2017 | 20:06
Zitat von Schorsch anzeigenausblenden
Hallo Schorsch, das ist eigentlich nicht die entscheidende Frage. Mitwirkungen/Mitteilungen führen dazu, dass Ihnen später mal nicht ein Strick draus gedreht werden kann. Jahre später fliegt eine unzulässige Beschäftigung sowohl in der Art, als auch in der Höhe auf, wenn die 'interne Revision' den Fall ausgräbt. Wenn ich als Rentenempfänger nachweisbar meinen Mitteilungspflichten nachgekommen bin, bleiben Sie grundsätzlich von Rückforderungen für die Vergangenheit ausgespart - das geht dann auf die Kappe der DRV/des 'pennenden' Mitarbeiters selbst. Okay, juristisch vereinfacht dargestellt, aber verständlicher :-) Gruß w.
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