Hallo Roswitha,
es tut mir sehr leid, von Ihrem Verlust zu hören.
Sie haben grundsätzlich Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn Ihr Mann zum Zeitpunkt seines Todes im Umfang von wenigstens 60 Kalendermonaten Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat.
Ein Sterbegeld wird von den gesetzlichen Krankenkassen seit 2004 nicht mehr gezahlt. Es gibt jedoch möglicherweise andere Quellen, wie die gesetzliche Unfallversicherung ,die ein Sterbegeld zahlen kann, wie auch Überführungskosten, wenn der Tod durch Arbeitsunfall oder durch eine Berufskrankheit eingetreten ist.
Die ersten 3 Monate nach dem Tod werden als volle Rente gezahlt. Dies wird in der gesetzlichen Rentenversicherung auch als Sterbevierteljahr bezeichnet. Ab dem 4. Kalendermonat wird dann grundsätzlich auch das Einkommen der Hinterbliebenen angerechnet, sofern es zur Zeit einen Freibetrag in Höhe von 1038,05 EUR monatlich überschreitet. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht sich dieser Freibetrag um 220,19 EUR monatlich.
Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht unter anderem, wenn der Tod Ihres Mannes durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde. Die Höhe der Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt in der Regel 40 % des Jahresarbeitsverdienstes des Verstorbenen. Grundsätzlich wird eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet. Das bedeutet, dass die gesetzliche Rentenversicherung hier prüft, ob und in welchem Umfang eine mögliche Hinterbliebenenrente wegen des Zusammentreffens mit der Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung gekürzt werden muss.
Es wäre daher ratsam, dass Sie sich wegen der Komplexität dieses Sachverhaltes und um alle möglichen Ansprüche zu prüfen, hier einerseits an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung ( DGUV ) wenden oder den zuständigen Unfallversicherungsträgers Ihres verstorbenen Ehemannes und an die Deutsche Rentenversicherung. Bei Ihrem nächstgelegenen Rentenversicherungsträger empfehlen wir Ihnen einen individuellen Beratungstermin zu vereinbaren, auch um möglicherweise einen Antrag auf Hinterbliebenenrente zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam