Hallo User Jenny,
auf jeden Fall müssen Sie Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger melden, dass Sie diese Ehrenämter ausüben. Auch wenn die Erwerbsminderung weiterhin vorliegt, nach Prüfung durch den Amtsarzt der Deutschen Rentenversicherung, muss die Verwaltungsseite prüfen, ob anrechenbares Einkommen vorliegt, wenn Sie eine Aufwandsentschädigung erhalten.