Hallo Ulrich Rohde,
es ist leider ein weit verbreiteter Irrtum, dass sogenannte ehrenamtliche Tätigkeiten per se sozialversicherungsrechtlich nicht relevant sind. Sobald damit aber Einnahmen erzielt werden, die nicht nur konkreter Auslagenersatz sind, steht immer auch die Frage einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im Raum.
Unproblematisch ist die Tätigkeit dann, wenn sie inhaltlich unter § 3 Nr. 26 oder 26a Einkommenssteuergesetz fällt und die dort genannten Freibeträge eingehalten werden. Umgangssprachlich sind diese Steuerfreibeträge unter den Begriffen "Übungsleiterfreibetrag" (200 Euro pro Monat bzw. 2400 pro Jahr) und "Ehrenamtspauschale" (720 Euro pro Jahr) bekannt. Der erste Schritt wäre also, zu klären, wie Ihre konkrete Tätigkeit steuerrechtlich einzuordnen wäre (am besten über das Finanzamt oder einen Steuerberater). Alle Beträge, die nach diesen beiden Nr. steuerfrei sind, werden auch bei der EM-Rente nicht als Hinzuverdienst berücksichtigt. Werden die Beträge überschritten oder handelt es sich inhaltlich gar nicht um eine privilegierte Tätigkeit, dann erzielen Sie mit der Tätigkeit Einnahmen (in Ihrem Fall vermutlich aus selbständiger Arbeit) und damit auch einen anrechenbaren Hinzuverdienst (sofern die Tätigkeit als selbständig einzuordnen wäre, könnten von den Einnahmen allerdings die Betriebsausgaben abgezogen werden).
Mehr als diese allgemeine Antwort können wir hier im Forum leider nicht geben, dafür fehlen uns sowohl die nötigen Informationen in Ihrem Fall als auch die Entscheidungskompetenz. Wenn Sie eine konkrete Antwort (= Entscheidung) haben möchten, dann müssen Sie sich auch ganz konkret und unter Angabe der geplanten Ausgestaltung an Ihren zuständigen RV-Träger wenden.