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Experten-Antwort

Ehrenamtliche Tätigkeit bei laufendem Rentenantrag wegen Erwerbsunfähigkeit

von WolfK17.06.2016 | 10:37
1483 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich beabsichtige, mich ehrenamtlich in der Flüchtlingshilfe zu engagieren. Dabei geht es um gelegentliche Begleitung bei Arztbesuchen, Unterstützung bei Besuchen im Jobcenter, Ausfüllhilfe von Formularen etc. Der Beauftragte des Landkreises wird mich bei Bedarf anfordern, zumindest ist es so geplant. Ich kann entscheiden, ob ich Zeit habe oder das Thema übernehmen will. Im Grundsatz hilft auch es auch mir, wieder zu mehr sozialen Kontakten zu kommen. Ich bin seit einigen Jahren krankgeschrieben und habe nun notgedrungen einen Erwerbsunfähigkeitsrentenantrag stellen müssen, über den noch nicht entschieden ist. Ich gehe davon aus, dass sicherlich im Allgemeinen nicht mehr als 3 Stunden täglich und auch nur gelegentlich Aktivitäten entfaltet werden. Nun hat man mich angesprochen, dass ich eine Aufwandsentschädigung beanspruchen könnte. Eigentlich möchte ich dafür nicht Geld nehmen, andererseits könnte ich dieses für Betreuungszwecke verwenden, z. B. für Lehrbücher oder anderes, was helfen könnte. Daraus ergeben sich folgende Fragen: Wie sieht das bei ehrenamtlicher Tätigkeit vollständig ohne Aufwandsentschädigung aus, die muss ich doch nicht melden? Wenn ich mehrere Stunden als Begleiter beim Arzt sitze, dürfte das doch kein Problem darstellen? Was ist, wenn die Warte- und Behandlungszeit ausnahmsweise mal 3 Stunden überschreitet, wäre das ein Problem? Was wäre, wenn ich die Aufwandsentschädigung in Anspruch nehmen würde? Gibt es dabei einen Unterschied, ob ich mich im Antragsverfahren befinde oder ob die Rente bereits genehmigt ist? Fragen über Fragen, wer kann helfen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

1. Sie sollten dem zuständigen Rentenversicherungsträger immer alle Tatbestände mitteilen, unabhängig davon, ob Sie sich noch im Antragsverfahren befinden oder bereits die Rente genehmigt ist. Im Rentenbescheid werden Sie im Übrigen darauf hingewiesen, dass im Rahmen der

Mitwirkungspflichten Sie verpflichtet sind uns alle Beschäftigungen und Änderungen mitzuteilen.

2. Ist das monatliche Entgelt nicht höher als 450 Euro, ist grundsätzlich die Annahme gerechtfertigt, dass eine Arbeitszeit von drei Stunden täglich bzw. 15 Stunden wöchentlich nicht erreicht wird, darüber hinaus ist im Einzelfall zu prüfen, ob bei der Ausübung der Beschäftigung die Zeitgrenze von weniger als drei Stunden eingehalten wird.

3. Einkünfte aus ehrenamtlichen Beschäftigungen oder Tätigkeiten, die u.a. neben einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erzielt werden, ist in der Höhe zu berücksichtigen in der diese Einnahmen Arbeitsentgelt i. S. des § 14 SGB IV oder Arbeitseinkommen i. S. des § 15 SGB IV darstellen. Ein Teil dieser Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten sind steuerfrei und daher weder Arbeitsentgelt noch Arbeitseinkommen und damit kein Hinzuverdienst. Der steuerpflichtige Teil ist als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

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4 Antworten

=//=am 17.06.2016 | 12:59
Wenn Sie sich ehrenamtlich für die Flüchtlingshilfe einsetzen wollen, tun Sie das. Es hat keinen Einfluss auf das Rentenverfahren wegen Erwerbsminderung. Sie müssen es nicht einmal angeben.
WolfKam 18.06.2016 | 07:45
WolfKam 18.06.2016 | 08:39
Sorry für den Bedienungs-/Zitierfehler zuvor. Ich habe noch ein paar Anmerkungen/Nachfragen: In diesem Punkt bin ich etwas sensibel: Dieser Aussage muss ich widersprechen, aus zwei Gründen: Rein rechtlich empfehlen Sie, gegen § 3 a BDSG zu verstoßen, was mich schon etwas verwundert. Selbstverständlich werde ich alle Tatbestände mitteilen, zu deren Mitteilung ich verpflichtet bin, die ich mitteilen *muss*, aber nichts darüber hinaus. Aufgrund der Erfahrung, dass die Mitteilung von nicht relevanten Informationen nur zu aufwändigen Nachfragen, Diskussionen und Anforderungen von Unterlagen fordert, ohne das dann etwas dabei herauskommt, mache ich dieses explizit nicht. Deshalb werde ich niemals mehr Informationen melden als ich unbedingt muss und, soweit möglich, Sachverhalte im Rahmen des gesetzlich Erlaubten so gestalten, die nachzumeldenden Sachverhalte gering zu halten. Nachfrage: Das gilt doch sicherlich nicht für ehrenamtliche Tätigkeiten *ohne* Vergütung? Die Grenze werde ich bei weitem nicht erreichen, wir bewegen uns bei deutlich unter 100 Euro, wahrscheinlich eher um 20 Euro monatlich. Ein Teil dieser Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten sind steuerfrei und daher weder Arbeitsentgelt noch Arbeitseinkommen und damit kein Hinzuverdienst. Der steuerpflichtige Teil ist als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
Nachfrage: Gem. § 3 Nr. 12 S. 2 EStG sind Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen an Personen, die öffentliche Dienste leisten, steuerfrei. In meinem Fall übersteigen sie auch nicht den tatsächlichen Aufwand oder werden für Verdienstausfall oder Zeitverlust gezahlt. Sie schreiben aber von einem „Teil“, der steuerfrei ist? Abschließend noch einmal konkret gefragt: Wenn ich von der Möglichkeit der Aufwandsentschädigung nicht Gebrauch mache, ist die gesamte Diskussion vom Tisch, da es ja meine Angelegenheit ist, wie ich meine Freizeit verbringe? Auch wenn ich oben etwas dünnhäutig reagiert habe, danke für die bisherige und zukünftige Antwort.
W*lfgangam 18.06.2016 | 20:07
Zitat von WolfK anzeigen
WolfK schrieb

Sorry für den Bedienungs-/Zitierfehler zuvor.

Ich habe noch ein paar Anmerkungen/Nachfragen:

In diesem Punkt bin ich etwas sensibel: Dieser Aussage muss ich widersprechen, aus zwei Gründen:

Rein rechtlich empfehlen Sie, gegen § 3 a BDSG zu verstoßen, was mich schon etwas verwundert. Selbstverständlich werde ich alle Tatbestände mitteilen, zu deren Mitteilung ich verpflichtet bin, die ich mitteilen *muss*, aber nichts darüber hinaus.

Aufgrund der Erfahrung, dass die Mitteilung von nicht relevanten Informationen nur zu aufwändigen Nachfragen, Diskussionen und Anforderungen von Unterlagen fordert, ohne das dann etwas dabei herauskommt, mache ich dieses explizit nicht. Deshalb werde ich niemals mehr Informationen melden als ich unbedingt muss und, soweit möglich, Sachverhalte im Rahmen des gesetzlich Erlaubten so gestalten, die nachzumeldenden Sachverhalte gering zu halten.

Nachfrage: Das gilt doch sicherlich nicht für ehrenamtliche Tätigkeiten *ohne* Vergütung?

Die Grenze werde ich bei weitem nicht erreichen, wir bewegen uns bei deutlich unter 100 Euro, wahrscheinlich eher um 20 Euro monatlich.

Ein Teil dieser Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten sind steuerfrei und daher weder Arbeitsentgelt noch Arbeitseinkommen und damit kein Hinzuverdienst. Der steuerpflichtige Teil ist als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

[/quote]

Nachfrage: Gem. § 3 Nr. 12 S. 2 EStG sind Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen an Personen, die öffentliche Dienste leisten, steuerfrei. In meinem Fall übersteigen sie auch nicht den tatsächlichen Aufwand oder werden für Verdienstausfall oder Zeitverlust gezahlt.

Sie schreiben aber von einem „Teil“, der steuerfrei ist?

Abschließend noch einmal konkret gefragt: Wenn ich von der Möglichkeit der Aufwandsentschädigung nicht Gebrauch mache, ist die gesamte Diskussion vom Tisch, da es ja meine Angelegenheit ist, wie ich meine Freizeit verbringe?

Auch wenn ich oben etwas dünnhäutig reagiert habe, danke für die bisherige und zukünftige Antwort.

Hallo WolfK, solange Sie keine _Beschäftigung_ ausüben, die denen des allgemeinen Arbeitsmarktes zuzuordnen wäre, ist die ganze Sache für eine EM-Rente unbedeutend ...da zählt höchstens der Verdienst/Ehrenamtsentschädigung; bei bis zu 450 EUR mtl. sind Sie im Lot. Wenn Sie nur als 'Flüchtlingsbegleiter' fungieren (aber: analog 'Alltagsbegleiter' - wäre schon eine berufliche Tätigkeit) kann es bereits auf den Inhalt der Tätigkeit ankommen (ich dolmetsche), so einfach ist das nicht ein 'Ehrenamt' von einer regulären Beschäftigung zu trennen. Insofern ist der Hinweis der Experten/in durchaus richtig, diese Tätigkeit mitzuteilen ...letztendlich auch für Sie als Sicherheit/hat nix mit meiner EM-Rente zu tun. Anders als nur bei einer Altersrente (wo nur die Hinzuverdienstgrenzen einzuhalten sind), geht es bei der EM-Rente um _jegliche_ Art von Beschäftigung/Tätigkeit. Gruß w. PS: Und ja, DRV-MA sammeln gerne Daten und machen damit am WE Scrabble-Turniere ;-)
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