1. Sie sollten dem zuständigen Rentenversicherungsträger immer alle Tatbestände mitteilen, unabhängig davon, ob Sie sich noch im Antragsverfahren befinden oder bereits die Rente genehmigt ist. Im Rentenbescheid werden Sie im Übrigen darauf hingewiesen, dass im Rahmen der
Mitwirkungspflichten Sie verpflichtet sind uns alle Beschäftigungen und Änderungen mitzuteilen.
2. Ist das monatliche Entgelt nicht höher als 450 Euro, ist grundsätzlich die Annahme gerechtfertigt, dass eine Arbeitszeit von drei Stunden täglich bzw. 15 Stunden wöchentlich nicht erreicht wird, darüber hinaus ist im Einzelfall zu prüfen, ob bei der Ausübung der Beschäftigung die Zeitgrenze von weniger als drei Stunden eingehalten wird.
3. Einkünfte aus ehrenamtlichen Beschäftigungen oder Tätigkeiten, die u.a. neben einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erzielt werden, ist in der Höhe zu berücksichtigen in der diese Einnahmen Arbeitsentgelt i. S. des § 14 SGB IV oder Arbeitseinkommen i. S. des § 15 SGB IV darstellen. Ein Teil dieser Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten sind steuerfrei und daher weder Arbeitsentgelt noch Arbeitseinkommen und damit kein Hinzuverdienst. Der steuerpflichtige Teil ist als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.