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Ehrenamtspauschale / EM-Rente

von Hansekogge11.09.2026 | 06:40
13 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Guten Morgen, ich habe eine Frage. Muss das Unternehmen, bei dem die Person, die eine EM-Rente bezieht, ehrenamtlich (mit Aufwandsentschädigung) tätig ist, irgendwelche Formulare bezüglich der Stundenzahl oder des Einkommens dieser Person an die Rentenversicherung melden? Oder erfährt das Unternehmen prinzipiell noch nicht einmal, dass die ehrenamtlich tätige Person eine EM-Rente bezieht?

4 Antworten

KSCam 11.09.2026 | 06:58
Das muss das Unternehmen nicht interessieren und solange es von der DRV nicht angefragt wird muss es dorthin auch nichts melden. Die Mitarbeiter der DRV haben ja nichts zu tun, die beschäftigen sicheren mit Mitteilungen, dass Frieda K. Die C Junioren im Fußball ehrenamtlich betreutund dafür40€ proMonat erhält. Sowasmüssen aufheize nichtmitteilen.
KSCam 11.09.2026 | 07:01
Doofe Texterkennung, Sie und das Unternehmen melden nichts. Weil das nicht relevant für die Rente ist.
Hanse Koggeam 11.09.2026 | 07:29
Ich lese nämlich bei einer Internetseite einer Anwaltskanzlei folgendes: Die Deutsche Rentenversicherung prüft im Rahmen einer Gesamtwürdigung mehrere Kriterien: 1. Weisungsgebundenheit: Kann die Person frei entscheiden, wann, wo und wie sie arbeitet? Oder gibt der Auftraggeber Zeit, Ort und Inhalt der Tätigkeit vor? Im Fall des DAV-Präsidenten waren Gremiensitzungen, Termine und Repräsentationspflichten faktisch vorgegeben – typisch für ein Arbeitsverhältnis. 2. Eingliederung in die Organisation: Nutzt die Person die Infrastruktur des Auftraggebers (Büro, E-Mail, IT-Systeme)? Gibt es Berichtspflichten? Ist sie Teil der laufenden Geschäftsführung? All dies spricht für eine Eingliederung wie bei einem Arbeitnehmer. 3. Unternehmerrisiko: Trägt die Person ein wirtschaftliches Risiko? Investiert sie eigenes Kapital? Hat sie eigene Mitarbeiter? Oder erhält sie eine feste, laufende Vergütung ohne eigenes Risiko? Letzteres kennzeichnet ein Arbeitsverhältnis. 4. Vergütungsstruktur: Feste, monatliche Zahlungen in gehaltähnlicher Form sprechen für Sozialversicherungspflicht – auch wenn sie „Aufwandsentschädigung“ heißen. Echte Selbstständige erhalten dagegen erfolgsabhängige oder projektbezogene Honorare. 5. Auftreten am Markt: Hat die Person mehrere Auftraggeber? Betreibt sie eigenes Marketing? Oder ist sie ausschließlich für einen Auftraggeber tätig? Exklusivität spricht für ein Beschäftigungsverhältnis.
Deutsche Rentenversicherung
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