Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beenden oder vermeiden, haben seit 01.01.2003 bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 421j SGB 3 Anspruch auf Leistungen der Entgeltsicherung.
Im Rahmen der Entgeltsicherung wird u.a. ein zusätzlicher Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet. Danach sind gem. § 168 Abs. 1 Nr. 8 SGB 6 diese zusätzlichen Beiträge von der Bundesagentur für Arbeit zu tragen.
Und aufgrund dieser Konstellation können Sie keine weiteren Beiträge für diese Zeit einzahlen.