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Experten-Antwort

Eigenkündigung Arbeitsverhältnis - rentenrechtliche Konsequenzen

von David16.12.2014 | 19:19
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Guten Abend, ich möchte mich hier zu eventuellen rentenrechtlichen Konsequenzen einer Eigenkündigung ohne Meldung bei der Arbeitsagentur erkundigen. Sachverhalt: Ich hatte mein Arbeitsverhältnis zum 1.3.2012 gekündigt. Dann habe ich um einen Aufhebungsvertrag gebeten, da ich ab dem 1.3.2012 einen neuen Arbeitsvertrag bei einem anderen Arbeitgeber hatte, was mit einem Umzug verbunden war. Ich hatte keinen Resturlaub und auch keine Überstunden mehr, so dass ich den Umzug nicht anders geschafft hätte. Laut Aufhebungsvertrag wurde das Arbeitsverhältnis dann zum 10.2.2012 beendet. Ich habe mich für die knapp drei Wochen "Lücke" nicht bei der Arbeitsagentur gemeldet. Frage: welche Konsequenzen hat das für meine Rentenansprüche? Falls negative, kann man da noch was "ausbügeln"? Vielen Dank für hilfreiche Antworten. David

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Den Ausführungen von "Matze 72" kann ich mich nur anschließen.

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2 Antworten

Matze72am 16.12.2014 | 19:36
Die rentenrechtlichen Konsequenzen tendieren gegen Null. 1.) In der Rentenversicherung gilt das Monatsprinzip. Das heißt, wenn ein Tag im Monat belegt ist (hier: 01.02. - 10.02), dann gilt der gesamte Monat als belegt (§ 122 Abs. 1 SGB VI). Rentenrechtlich ist das also keine "echte" Lücke. Die Wartezeitprüfungen wird der Februar 2012 als voller Monat mitgezählt. Das alles gilt natürlich nur dann, wenn auch bis 10.02. auch Beiträge entrichtet wurden. 2.) Natürlich gilt, je mehr Beiträge Sie einzahlen, desto eine höhere Rente kann auch berechnet werden. Da wir aber hier von ca. 20 Tagen reden, im Vergleich zu einem 45 jährigen Berufsleben, hält sich dies hier auch in Grenzen. Eine freiwillige Beitragszahlung ist nicht möglich, weil zum einen die Frist hierfür abgelaufen ist und zum anderen - viel wichtiger - weil der (Kalendermonat-)Monat wie oben beschrieben, bereits als Beitragszeit anerkannt ist (wenn denn tatsächlich eine Beitragszahlung bis 10.02. erfolgte).
Rentenzombieam 16.12.2014 | 20:53
Die Lücke ist tödlich für den Rentenanspruch. Du kriegst dann ca. 35 % Abzüge. Ausbügeln kannst Du nix mehr.
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