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Experten-Antwort

Eigenkündigung und Erwerbsminderungsrente

von Elke03.08.2019 | 23:59
202 Ansichten
9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo. Hat es negative Auswirkungen auf die EM Rente, wenn ich bevor der Bescheid ergeht meinen Arbeitsvertrag kündige und somit eine Entschädigung bekomme? Hintergrund ist, dass ich einen befristeten Arbeitsvertrag ausgehandelt hatte, aus dem ich wenn ich den jetzt selbst kündige ein ganzes Jahresgehalt ausgezahlt bekomme. Es ist also keine Abfindung, sondern das Gehalt eines ganzen Jahres. Ich werde definitiv nie wieder arbeiten gehen können. Reha mit AU entlassen unter 3 std. auf allg. arbeitsmarkt. Ich habe jetzt Pflegegrad 3 bekommen und brauche Begleitung beim verlassen des Hauses. Ich werde nie wieder arbeiten können und will durch die Eigenkündigung mir aber die Abfindung sichern, die wiederum meine Rente monatlich aufbessern soll. Mir ist klar, dass im Monat der Auszahlung ich keine rente bekäme. Das ist ok. Würde die Rentenversicherung die ausgezahlten Gehälter verrechnen? Mein Arbeitsvertrag endet mit Eintritt der EM Rente automatisch. Dann aber wäre das Jahresghehalt verloren. Dem will ich durch Eigenkündigung zuvor kommen. Elke

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Morgen Bernd,

sofern das Arbeitsverhältnis bei Rentenbeginn noch bestanden hat gilt Folgendes:

1. Abfindungen, die als Entschädigung für die Zeit nach Beschäftigungsende gezahlt werden, sind kein Hinzuverdienst (siehe ausführliche Antwort von ****).

2. Urlaubsabgeltung ist Arbeitsentgelt und wird als Hinzuverdienst berücksichtigt.

3. Die Urlaubsabgeltung gilt in dem Kalenderjahr als Hinzuverdienst, in dem Sie ausgezahlt wird.

Beispiel

Rentenbeginn: 01.03.2019

Beschäftigungsende: 31.07.2019

Auszahlung Einmalzahlung: August 2019

Als Hinzuverdienst werden alle laufenden Arbeitsentgelte (Summe bilden) für die Zeit ab 01.03. bis 31.07. und zusätzlich die Urlaubsabgeltung berücksichtigt.

Sofern diese Gesamtsumme die Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro überschreitet wird für die Zeit vom 01.03.2019 bis 31.12.2019 eine anteilige Rente geleistet.

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8 Antworten

Elkeam 04.08.2019 | 14:02
Danke für den Link. Damit ist mir klar, dass die Einmalzahlung des Jahresgehaltes (was eigentlich ein Teil meiner Abfindung war) als Hinzuverdienst gilt. Kein Problem. Aber wird eine Einmalzahlung auf mehrere Monate verteilt? Oder gilt sie nur in dem Monat der Zahlung als Hinzuverdienst? Meines Wissens werden Einmalzahlungen nicht verteilt. Ist das richtig?
DRVam 04.08.2019 | 08:54
Entscheidend wird sein, ob Ihr Arbeitsverhältnis zu Rentenbeginn noch bestanden hat. Siehe: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_…
Berndam 05.08.2019 | 23:34
Frage an die Experten: Punkt 1: Wenn während der vollen EMR der Arbeitsvertrag aufgelöst wird und dafür eine Abfindung gezahlt wird als Entschädigung, fällt für diesen Betrag keine Anrechnung an? Punkt 2: In der Auflösung wird zudem Resturlaubsanspruch ebenfalls als Zahlung abgegolten. Hierüber erfolgt wohl eine Anrechnung? Punkt 3: Wenn zu Punkt 2 eine Anrechnung erfolgt, für welchen Zeitraum? Für einen Monat, für das laufende Jahr oder bis der Zahlbetrag 'aufgebraucht' ist? Gibt es hierzu eine Rechenformel bzw. einen Link? Vielen Dank Bernd
****am 06.08.2019 | 08:45
Hallo zum Thema Abfindungen siehe hier GRA zu §96a SGB 6 Abfindungen Abfindungen sind regelmäßig kein Arbeitsentgelt und somit nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Hierzu gehören in erster Linie Abfindungen aufgrund der §§ 9 und 10 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) oder der §§ 111, 112 und 113 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Wird jedoch eine Zahlung des Arbeitgebers lediglich als ‘Abfindung’ bezeichnet, stellt sie aber tatsächlich Arbeitsentgelt dar, liegt Hinzuverdienst vor. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Zahlung von rückständigem Arbeitsentgelt anlässlich einer einvernehmlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen oder ihrer gerichtlichen Auflösung im Kündigungsschutzprozess (vergleiche BSG vom 21.02.1990, AZ: 12 RK 65/87, USK 9016). Auch Urlaubsgeld ist Lohn und ist Beitragstechnisch dem letzten Lohnabrechnungszeitraum zuzuordnen. Alles was als Hinzuverdienst gilt wird vom Rentenbeginn bis zum Ende des Kalenderjahres unter Berücksichtigung des Freibetrages von 6300.- Euro angerechnet, also nicht nur im Monat der Auszahlung.
Berndam 07.08.2019 | 03:27
Nachtrag: Aufgrund dieser Thematik habe ich zufällig auch noch einen Hinzuverdienstrechner von der DRV gefunden. Diesen Link möchten ich allen Interessierten als Link anfügen. Damit können Betroffene vorab eine Kalkulation durchführen. Sehr nützliches Tool. https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Online-Dienste…
Berndam 07.08.2019 | 02:57
Vielen Dank für die Rückmeldungen. Auch das Beispiel und die Verrechnungszeiten sind sehr hilfreich für das Verständnis. Super Forum!
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