Guten Morgen Bernd,
sofern das Arbeitsverhältnis bei Rentenbeginn noch bestanden hat gilt Folgendes:
1. Abfindungen, die als Entschädigung für die Zeit nach Beschäftigungsende gezahlt werden, sind kein Hinzuverdienst (siehe ausführliche Antwort von ****).
2. Urlaubsabgeltung ist Arbeitsentgelt und wird als Hinzuverdienst berücksichtigt.
3. Die Urlaubsabgeltung gilt in dem Kalenderjahr als Hinzuverdienst, in dem Sie ausgezahlt wird.
Beispiel
Rentenbeginn: 01.03.2019
Beschäftigungsende: 31.07.2019
Auszahlung Einmalzahlung: August 2019
Als Hinzuverdienst werden alle laufenden Arbeitsentgelte (Summe bilden) für die Zeit ab 01.03. bis 31.07. und zusätzlich die Urlaubsabgeltung berücksichtigt.
Sofern diese Gesamtsumme die Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro überschreitet wird für die Zeit vom 01.03.2019 bis 31.12.2019 eine anteilige Rente geleistet.