Beiden Einträgen ist zuzustimmen.
Der für Sie zuständige RV Träger kann und v.a. darf keine Rentenleistung einbehalten, wenn nicht anderweitige Ansprüche nicht vorrangig zu berücksichtigen sind.
Es könnte z.B. sein, dass noch Aufrechnung oder Verrechnungen etc. für die Rentenanwrtschaften Ihres verst. Ehemannes existieren, die auch bei der Hinterbliebenrente vorrangig berücksichtigt werden müssen.
Verbindlich abklären lässt sich dies aber nicht in einem anonymen Online Forum, sondern direkt mit dem für Sie zuständigen RV Träger. Dass Sie dort niemanden ereichen ist doch sehr unwahrscheinlich.
Außerdem können Sie sich an die Kontakstelle des für Sie zuständigen RV Trägers unter Angabe der Versicherungsnummer Ihres verstorbenen Ehemannes wenden und um ausführliche Klärung des Sachverhalts bitten. Sie werden dann auch eine Rückantwort bekommen.
MfG