In der Krankenversicherung ist es maßgebend, wie ihr Mann vor dem Rentenbezug versichert war.
Dem Grunde nach ist man in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert (vgl. § 5 (1) Nr. 11 SGB V), unter der Voraussetzung, dass die Vorversicherungszeit erfüllt ist.
Hierbei sind von der im Rentenbescheid angegebenen Bruttorente Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuführen.
Wird die Vorversicherungszeit nicht erfüllt kann ein Zuschuss zur Krankenversicherung beim Rentenversicherungsträger beantragt werden. Hierbei muss die Kranken- und Pflegeversicherung privat bei einem Versicherungsunternehmen durchgeführt werden.
Die Möglichkeit einer Familienversicherung besteht während eines Rentenbezuges nicht.
Bzgl. der Steuerveranlagung wäre es für Sie hilfreich, sich an das Finanzamt zu wenden.
Diese können Ihnen verlässlich eine Auskunft erteilen, ob Ihre Renten versteuert werden.
Die Besteuerung richtet sich danach, in welchem Jahr der Rentenbeginn liegt, nach dem Einkommenssteuerfreibetrag sowie nach weiteren Einkünften, die neben der Rente bezogen werden (Miete, Arbeitsentgelt...).