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Experten-Antwort

eingechränktes gestaltungsrecht

von Hape04.04.2015 | 10:16
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5 Antworten

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Hallo, vielleicht kann mir jemand helfen. Ich habe im Jahr 2013 einen Reha-Antrag gestellt (wurde abgelehnt) Widerspruch eingelegt (abgelehnt). Sollte laut DRV Hilfe vor Ort in Anspruch nehmen. Ich wurde für ca. 2 Monate krank geschrieben. Habe Januar 2014 wieder einen Reha-Antrag gestellt weil es mir sehr schlecht ging. Ab Februar 2014 bin ich wieder arbeiten gegangen und habe im Mai 2014 einen schweren Herzinfarkt erlitten. Habe Anschlußheilbehandlung bekommen und danach von der DRV den Bescheid bekommen daß die Reha genehmigt ist. Diese habe ich im September 2014 angetreten. Dort bin ich als arbeitsunfähig entlassen worden aber im Entlassungsbericht als voll arbeitsfähig eingetragen. Dezember 2014 bekomme ich ein Schreiben von der KK wo sie mir mein Gestaltungsrecht einschränken, falls eine der beiden Reha-Maßnahmen zum Rentenantrag umgedeutet würden. Januar 2015 habe ich mir das Dispositionsrecht bei der DRV gesichert falls die Rehas nicht umgedeutet werden und die Krankenkasse mich auffordert einen weiteren Reha- Antrag zu stellen. Dieser wurde auch von der DRV bestätigt. Mitte März 2015 habe ich freiwillig einen Rentenantrag gestellt. Daraufhin kommt jetzt ein Schreiben von der KK daß sie mir das Gestaltungsrecht an dem Rentenantrag einschränken möchten. Meine Frage, hat die KK das Recht oder darf sie mein Gestaltungsrecht nur einschränken wenn eine Reha- Maßnahme noch nachträglich umgedeutet wird? Mit freundlichen Grüßen Hape

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Das Dispositionsrecht des Versicherten ist eingeschränkt, wenn dieser u.a. von der Krankenkasse aufgefordert wurde einen Antrag auf medizinische Rehabiliation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Nach Ihrer Schilderung wurde Ihr Gestaltungsrecht mit einem Schreiben aus Dezember 2014 von der Krankenkasse eingeschränkt. Aus diesem Grunde ist Ihr Dispositionsrecht auch eingeschränkt.

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4 Antworten

Martinam 04.04.2015 | 22:21
Das ist alles im § 51 SGB V geregelt. Einfach mal im Internet nach diesem § suchen :-) Die Krankenkasse will rückwirkend Ihr Krankengeld einsparen, das ist doch klar. Funktioniert natürlich nur, wenn Sie auch einen Anspruch auf die Erwerbsminderung haben (werden).
Hapeam 07.04.2015 | 11:55
Hallo, Der Paragraph 51 hat die KK nachgeschoben zwecks Umdeutung der Reha.-Massnahmen.Ich wurde von der DRV nicht aufgefordert einen Reha-Antrag zu stellen sondern ich habe ihn freiwillig gestellt.Außerdem habe ich mir das Dispositionsrecht bei der DRV gesichert.Jetzt moechte die KK Ihn ihrem Schreiben mir das Dispositionsrecht an meinemRentenantrag einschraenken. Ist das rechtens? GRUSS HAPE
W*lfgangam 07.04.2015 | 13:03
Hallo Hape, die Antwort finden Sie hier: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Gruß w.
Hapeam 07.04.2015 | 15:26
Hallo, was ich immer noch nicht richtig verstehe. Die Krankenkasse hat mich nicht zur Reha aufgefordert nach § 51 sondern sich nachträglich das Dispositionsrecht für die Rehas gesichert. Das heißt bei einer Umdeutung dass ich kein Gestaltungsrecht habe. Was ist aber wenn die Rehas nicht umgedeutet werden. Ich habe mir das Dispositionsrecht bei der DRV gesichert und habe auch ein Antwortschreiben wo es mir bestätigt wird dass noch keine Einschränkung des Dispositionsrechtes gemäß § 51 vorliegt. Hat die KK trotzdem das Recht auf freie Gestaltung? Gruss Hape
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