1. Aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Versicherter in seinen Rechten zur Gestaltung des Rentenanspruchs auch dann eingeschränkt, wenn er bereits von sich aus einen Leistungsantrag gestellt hat und die Krankenkasse erst danach eine Aufforderung zur Reha-Antragstellung nachschiebt (sogenannte nachgeschobene Aufforderung).
2. Dieses eingeschränkte Recht gilt für diesen Krankengeldbezug und für diesen Reha-Antrag.