Hallo Stefan,
natürlich haben Sie die Möglichkeit gegen einen noch nicht bestandskräftigen Bescheid Rechtsbehelf einzulegen. Die Tatsache, dass Sie in Ihrem Dispositionsrecht eingeschränkt wurden, hat hierauf keinen Einfluss.
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Hallo Stefan,
natürlich haben Sie die Möglichkeit gegen einen noch nicht bestandskräftigen Bescheid Rechtsbehelf einzulegen. Die Tatsache, dass Sie in Ihrem Dispositionsrecht eingeschränkt wurden, hat hierauf keinen Einfluss.
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