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Experten-Antwort

"einheitlicher Leistungsfall" Übergangsgeld

von Juliane22.06.2014 | 23:54
1452 Ansichten
6 Antworten

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Klasse, dass es diesen Forum gibt :-D Dann lege ich mal los: Also ich werde zum 01.08. eine Umschulung machen und habe auch schon meinen Übergangsgeldbescheid erhalten. Kurze Zusammenfassung: letzter Tag des Arbeitstag vor Teilhabe am Arbeitsleben 30.04.2011 Medizinische Reha 15.10. - 30.11.2013 Teilhabe am Arbeitsleben wurde bewilligt. Weiterbildung (Qualifizierung) in Rechnungswesen 01.02. - 28.02.2014 (Übergangsgeld erhalten) Rehavorbereitungslehrgang Juni/ Juli 2014 Umschulung erst ab dem 01.08.2014 Mein Übergangsgeld wurde 80 % von meinem letzten Bruttoverdienst berechnet, dann noch einmal 68 % gekürzt. Ich dachte mein Übergangsgeld wird 65 % von meinem letzten Bruttoverdienst berechnet weil RVL außerhalb des 3 Jahres Frist begonnen hat und meine Umschulung sowieso. Aber laut dem Bescheid liegt hier ein "einheitlicher Leistungsfall" vor. D. h. die Berechnung wurde so übernommen was ich an Weiterbildungsmaßnahme bekommen habe. Das Rehavorbereitungslehrgang und die folgende Umschulung als einheitlicher Leistungsfall anzusehen ist, ist mir bekannt, aber, dass die Weiterbildung auch dazu gehört wusste ich nicht. Jetzt kommt aber das Problem, bei meiner Freundin wurde es nicht als "einheitlicher Leistungsfall" angesehen und jetzt frage ich mich welche Sachbearbeiter hat sich hier einen Fehler erlaubt :-D Meiner oder ihrer? Denn bei einer Kollegin wurde es auch genauso wie bei mir berechnet! Ich wäre dankbar für eine Expertenantwort! Liebe Grüße aus Düsseldorf :-D

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 25.06.2014 | 13:39

Hallo Juliane,

zuerst einmal Sorry für die späte Antwort. Den Ausführungen von „Sachbearbeiter DRV Bereich Reha“ gibt es aus unserer Sicht nichts mehr hinzuzufügen.

@ Sachbearbeiter DRV Bereich Reha: Danke für Ihre umfassende Hilfe !

5 Antworten

Sachbearbeiter DRV Bereich Rehaam 23.06.2014 | 08:55
Hallo Juliane, um das vorweg zu nehmen, diese Frage kann nicht abschließend in diesem Forum geklärt werden, da dafür genauere Daten von Ihnen und Ihrer Freundin benötigt werden. Ein einheitlicher Leistungsfall kann eigentlich nur vorliegen, wenn Sie durchgehend Übergangsgeld erhalten haben (also in Ihrem Fall auch Zwischenübergangsgeld). Sollte dies nicht der Fall sein, dann besagt das Gesetz, dass nur noch die tarifliche Berechnung maßgebend ist (65% der tariflichen Regelung, anschließend nochmals auf 68% gekürzt). Es ist unerheblich, ob für den Zwischenzeitraum eine weitere Entgeltersatzleistung bezogen wurde.
Julianeam 23.06.2014 | 13:12
Hallo DRV Reha Sachbearbeiter, vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Welche Daten benötigen Sie? Ich habe Ihnen hier einen kurzen Abschnitt vom Homepage der DRV hinzugefügt, was meinen Fall betrifft! "R3.5.1 Einheitlicher Leistungsfall Folgen mehrere Reha-Leistungen aufeinander, hängt das anzuwendende Recht im Hinblick auf das Übergangsgeld grundsätzlich vom Zeitpunkt der Inanspruchnahme der einzelnen Reha-Leistung ab. Liegt aber ein einheitlicher Leistungsfall vor, ist nicht nur der vorangegangene Bemessungszeitraum, sondern auch die Berechnungsgrundlage zu übernehmen. Beginnt die erste Reha-Leistung vor dem 01.01.2001, findet § 301a SGB VI-E für den gesamten einheitlichen Leistungsfall Anwendung. Beispiel: Reha-Vorbereitungslehrgang: 12.2000 - 15.01.2001 Berufliche Weiterbildung ab: 16.01.2001 Der Reha-Vorbereitungslehrgang und die Weiterbildung bilden eine Einheit. Das Übergangsgeld ist für die gesamte Dauer der Reha-Vorbereitung und der Weiterbildung mit der pauschalen Erhöhung von 10 % festzusetzen. Liegt zwischen der ersten und der zweiten Reha-Leistung ein Zwischenzeitraum, ist dennoch von einem einheitlichen Leistungsfall auszugehen, wenn die zweite Reha-Leistung aus Gründen, die der Versicherte nicht zu vertreten, nicht unmittelbar im Anschluss an die Reha-Leistung erbracht werden kann und es sich um eine im voraus geplante Reha-Leistung handelt. " Ich möchte nur wissen ob die Weiterbildung, RVL und betriebliche Umschulung eine EINHEIT bei der Berechnung des Übergangsgeldes bilden oder nicht. Laut dem obigen Text ist der Bezug von Zwischenübergangsgeld nicht erforderlich um eine Einheit zu bilden. Liebe Grüße aus dem sonnigen Düsseldorf ;-)
Sachbearbeiter DRV Bereich Rehaam 23.06.2014 | 14:35
Hallo Juliane, der einheitliche Leistungsfall wird bei Ihnen zwischen der Weiterbildung (Qualifizierung) angenommen und dem Rehavorbereitungslehrgang, das ist eigentlich nicht üblich. Zwischen Rehavorbereitungslehrgang und Weiterbildung (auch wenn dort eine Lücke ist) ist es üblich, da der Rehavorbereitungslehrgang Voraussetzung für die später folgende Weiterbildung ist (daher einheitlicher Leistungsfall). In Ihrem Fall wurde das wohl auch für die Weiterbildung (Qualifizierung) angenommen, was im Ermessen des Sachbearbeiters steht. Ihr zuständiger Sachbearbeiter hat hier zu Ihren Gunsten entschieden.
Julianeam 23.06.2014 | 15:47
Danke für die Antwort, dann wurde es zu meinen Gunsten berechnet. Meine Freundin hätte dann da bei einem Widerspruch keinen Aussicht auf Erfolg?
Sachbearbeiter DRV Bereich Rehaam 23.06.2014 | 16:19
Wenn der Fall ähnlich gelagert ist, kann man es probieren. Liegt im Ermessen des Rentenversicherungsträgers, das Gesetz so auszulegen, daher würde ich es auf einen Versuch ankommen lassen.
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