Im Todesfall sollte der überlebende Ehegatte auf jeden Fall einen Antrag auf die Witwenrente stellen. Das „Sterbevierteljahr“, d.h. die Vorschusszahlung für drei Monate steht unabhängig von der Höhe des Einkommens der Witwe bzw. des Witwers zu. Hierzu ist allerdings ein Witwen-/Witwerrentenantrag unbedingt erforderlich.
Ab dem 4. Kalendermonat ist allerdings das Einkommen der Witwe bzw. des Witwers auf die zustehende Witwenrente anzurechnen. Die/der Hinterbliebene darf in der Summe aller anzurechnenden Einkünfte (z.B. Lohn aus Beschäftigung, Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder Land- und Forstwirtschaft, eigene Altersrente etc.) 803,88 EUR netto verdienen, ohne dass es zu einer Minderung der Witwenrente kommt. Hat die Witwe/der Witwer in der Summe der Einkünfte mehr als 803,88 EUR netto, so ist die Witwenrente um 40 % des Betrages zu kürzen, der über dem Freibetrag liegt. Wenn die Witwe also in der Summe der Einkünfte z.B. 903,88 EUR an Einkünften neben der Witwenrente erzielt, so mindert sich die Witwenrente um 40 EUR (903,88 EUR – 803,88 EUR = 100 EUR; 100 EUR * 40 % = 40 EUR).
Wenn das Einkommen der Witwe wegfällt, so steht ihr natürlich wieder die ungeminderte Witwenrente zu.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Deutsche Rentenversicherung