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Einkommensanrechnung

von Witwe23.04.2020 | 09:01
144 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo. Ich bin aufgefordert worden zum 01.07.2020 mein Einkommen für die Berechnung meiner Witwenrente anzugeben. Den entsprechenden Steuerbescheid für dieses Jahr kann ich aber frühestens im Sommer 2021 vorlegen. Mir ist bewusst, dass ich eine gewissenhafte Schätzung abzugeben habe. Was ist aber, wenn diese aufgrund der aktuell schwierig zu beurteilenden Einkommensverhältnisse deutlich zu hoch oder zu niedrig ausfällt? Erfolgt dann bei Vorlage des entsprechenden Steuerbescheides für 2020 rückwirkend eine Neuberechnung der Witwenrente (Nachzahlung oder Erstattung)? Vielen Dank.

5 Antworten

DaViam 23.04.2020 | 09:08
Hallo, die Sachbearbeitung benötigt den Jahresgewinn aus 2019. Die Einkommensteuererklärung könnten Sie doch jederzeit jetzt machen. Erst wenn der Bescheid vorliegt, wird die Neuberechnung durchgeführt. Es wird nicht mit einer Prognose gearbeitet. Wenn Sie einen Steuerberater haben, legen Sie ihm das Schreiben vor.
Ihr Wunschnameam 23.04.2020 | 10:10
Das sollte der RV bekannt sein. Hilfsweise können Sie auch auf den Bescheid von 2018 verweisen, sofern das Einkommen nicht sonderlich abweicht. Ja. Und zwar in beide Richtungen. Haben Sie zu wenig Einkommen angegeben erfolgt (in 1, 2? Jahren) unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse eine Neuberechnung und Sie zahlen zurück. Haben Sie jedoch zu viel angegeben, erhalten Sie dann eine Nachzahlung. Wichtig aber zu wissen: Das für 2020 erzielte Einkommen wird erst zum 1.7. 2021 berücksichtigt. Die Einkommensanrechnung verläuft grundsätzlich immer um ein Jahr verzögert. Sofern jedoch Ihr aktuelles Einkommen gravierend eingebrochen ist, könnte das auch schon bei der Rente berücksichtigt werden. Ich empfehle da Rücksprache mit dem Steuerberater.
Rentenschmiedam 23.04.2020 | 12:40
Hallo, doch liebe Witwe DaVie hat recht. Zum 01.07.2020 erfolgt die Überprüfung der Einkommensanrechnung. Anzusetzen ist grundsätzlich das Einkommen des Vorjahres, in diesem Falle also 2019. Dieses Einkommen wird mit dem laufenden Einkommen verglichen. Dieses laufende Einkommen können Sie natürlich jetzt nur schätzen. Das sollte sich eigentlich auch so aus der Anfrage ergeben die Ihnen die RV jetzt geschickt hat. Mit besten Grüßen
-am 23.04.2020 | 14:42
Hallo Witwe, die Einkommensanrechnung auf eine Witwenrente wird regelmäßig zum 01.07 eines Jahres überprüft. Deshalb erfolgt jetzt die Anfrage, damit Ihr Rentenversicherungsträger das neue Einkommen zum 01.07.2020 bereits berücksichtigen kann. Maßgebliches Einkommen ist dabei grundsätzlich immer das Vorjahreseinkommen, hier das Einkommen des Jahres 2019. Ihr Rentenversicherungsträger benötigt also den Steuerbescheid für das Jahr 2019. Bitte übersenden Sie diesen, sobald er Ihnen vorliegt. Gleichzeitig wird aber auch geprüft, ob Ihr aktuelles Einkommen geringer ist als das bisher berücksichtigte. Bei einer Änderung in den Einkommensverhältnissen (z.B. aufgrund von Schließungen von Betrieben während der Corona-Pandemie) wird für die Ermittlung des (geminderten) voraussichtlichen durchschnittlichen Einkommens der Zeitraum vom Zeitpunkt des Eintritts der Einkommensänderung bis zum Ende des Kalenderjahres betrachtet - Sie geben eine Schätzung über das bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres zu erwartende Arbeitseinkommen ab. Ist dieser Betrag geringer, wird das aktuelle Einkommen berücksichtigt. Sobald Ihnen der Einkommensteuerbescheid für 2020 vorliegt, erfolgt eine Überprüfung anhand dieses Bescheides. Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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