Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Egon,
neben dem zu versteuernden Einkommen wird der steuerfreie Anteil von Renten bzw. Versorgungsbezügen sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen berücksichtigt. Maßgeblich sind im Regelfall die Verhältnisse des vorvergangenen Jahres. In Ihrem Fall daher vermutlich das Jahr 2019.
Die Rentenversicherungsträger legen dabei das von der Finanzverwaltung mitgeteilte Einkommen zugrunde und sind hieran auch gebunden. Eventuelle Rückfragen richten Sie daher bitte an Ihr zuständiges Finanzamt. Rechtsgrundlage ist § 97a Sozialgesetzbuch 6 (SGB VI).
Während die Entgeltpunkte des Zuschlags nur einmalig ermittelt werden, wird die Einkommensanrechnung jährlich überprüft. Sie brauchen hierzu keinen Antrag zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der deutschen Rentenversicherung
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