1. Der für die Einkommensanrechnung nach §§ 97 SGB VI, 18a ff. SGB IV geltende Freibetrag beläuft sich für Waisenrenten aktuell (ab dem 01.07.2008) auf 467,46 Euro ("West") bzw. auf 410,78 Euro ("Ost").
2. Auch dieser Freibetrag ist ein Monatswert. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Einkommensanrechnung entsprechend der Berechnungs- und Zahlweise von Renten auf der Grundlage von Monatsbeträgen zur Durchführung gelangt.
3. Wird ein Entgelt, das mit einer Rente wegen Todes zusammentrifft, nicht monatlich laufend, sondern - wie in dem hier geschilderten Fall - ausnahmsweise in einer Summe für mehrere Monate der Beschäftigung gezahlt, ist es gemäß seiner versicherungs - bzw. beitragsrechtlichen Behandlung den Monaten zuzuordnen, in denen es durch Arbeitsleistung verdient (erwirtschaftet) worden ist.
4. Für die Einkommensanrechnung maßgebend ist die - in begründeten Fällen unter Berücksichtigung eines gesetzlich festgelegten Pauschalabzuges (bei "normalen" Arbeitnehmern: von 40 %, bei geringfügiger Entlohnung entfällt dieser Abzug ganz) ermittelte - monatliche Höhe des Einkommens. Einkommensänderungen werden erst zum nächsten 1. Juli berücksichtigt, es sei denn, das Einkommen mindert sich um wenigstens 10 % gegenüber dem bisher berücksichtigten Einkommen; eine solche Einkommensminderung wirkt sich sofort aus.
5. Zu Fragen des Steuerrechts kann innerhalb diese Forums verständlicherweise keine Stellungnahme abgegeben werden. Solche Fragen können nur von den hierzu befugten Personen/Stellen (Steuerberater, Finanzämter) beantwortet werden.