Hallo Frau Müller,
Sie geben an, dass auf Ihre Witwenrente monatlich eine Anrechnung erfolgt. Ich gehe daher davon aus, dass Sie zu Beginn Ihrer Witwenrente auch wieder Arbeitsentgelt aus Ihrer Tätigkeit beziehen. Aufgrund dieser Annahme beantworte ich Ihre Frage:
Beim erstmaligen Zusammentreffen von Erwerbseinkommen (zum Beispiel Arbeitsentgelt) und/oder kurzfristigem Erwerbsersatzeinkommen (zum Beispiel Krankengeld) mit einer Witwenrente ist für die Höhe des zu berücksichtigenden monatlichen Einkommens grundsätzlich auf das Einkommen des letzten Kalenderjahres (Vorjahreseinkommen) abzustellen.
Das Erwerbseinkommen des letzten Kalenderjahres vor Beginn der Witwenrente wird grundsätzlich durch die Zahl der Kalendermonate geteilt, in denen es tatsächlich erzielt wurde (Monate mit unbezahltem Urlaub zählen nicht dazu). Das Ergebnis wird als monatliches Einkommen herangezogen. Ausnahmsweise ist das laufende monatliche Einkommen der Einkommensanrechnung zugrunde zu legen, wenn es gegenüber dem Einkommen des letzten Kalenderjahres um wenigstens 10 % geringer ist.
Ihr laufendes Einkommen ist vermutlich nicht um wenigstens 10% geringer als das Vorjahreseinkommen. Deshalb wurde das Erwerbseinkommen aus dem letzten Kalenderjahr für die Einkommensanrechnung herangezogen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung