Hallo Agnes,
als maßgebendes Einkommen ist grundsätzlich das von den Finanzbehörden jeweils bis zum 30.09. für das vorvergangene Kalenderjahr festgestellte Einkommen zugrunde zu legen (§ 97a Abs. 2 S. 2 SGB VI).
Welches Kalenderjahr das vorvergangene Kalenderjahr ist, bestimmt zunächst der Rentenbeginn. Die Festsetzungsdaten für dieses maßgebende Kalenderjahr der Einkommensanrechnung zugrunde zu legen.
Ihre Rente begann am 01.10.2021, davon ausgehend ist das vorvergangene Kalenderjahr 2019. Dieses Einkommen wurde im Rahmen der Antragsbearbeitung beim Finanzamt abgerufen und lag bis zum Rentenbeginn vor.
Für die Einkommensüberprüfung zum 01.01. des Folgejahres wird das vorvergangene Kalenderjahr jedoch n i c h t ausgehend vom 01.01. neu bestimmt. Stattdessen wird einheitlich auf die am 30.09. (des davorliegenden Jahres) bei den Finanzbehörden vorliegenden Festsetzungsdaten abgestellt. Diese Festsetzungsdaten sind dann vom darauffolgenden 01.01. an zu berücksichtigen (§ 97a Abs. 5 S. 2 SGB VI).
In Ihrem Fall lagen am 30.09.2021 als Festsetzungsdaten für das vorvergangene Kalenderjahr die Einkommensdaten für das Kalenderjahr 2019 vor. Damit ist bei Ihnen wiederholt das Kalenderjahr 2019 das maßgebende Kalenderjahr für die Einkommensanrechnung und auch weiterhin für die Zeit ab 01.01.2022 zu berücksichtigen.
Zum 01.01.2023 erfolgt dann eine neue Prüfung nach den o.g. Regeln.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung