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Experten-Antwort

Einkommensanrechnung Grundrente

von Agnes24.02.2022 | 07:34
210 Ansichten
7 Antworten

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Guten Tag, ich beziehe seit dem 1.10.2019 meine Altersrente. Bis 30.9.2019 habe ich Vollzeit gearbeitet, seit dem 1.10.2019 übe ich nur noch einen Minijob aus. Nun habe ich den Grundrenten-Bescheid erhalten. Lt. diesem habe ich grundsätzlich Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag. Nachdem bei der Einkommensprüfung für 2021 das Einkommen von 2019 maßgeblich ist und ich 2019 noch gearbeitet habe, habe ich für 2021 keinen Anspruch auf diesen Grundrentenzuschlag. Dies kann ich nachvollziehen. Allerdings wird in diesem Bescheid auch für die Einkommensprüfung für 2022 weiter das Einkommen aus 2019 angerechnet, welches natürlich deutlich höher ist, als das Einkommen aus 2020. Nachdem im Bescheid kein Grund hierfür angegeben ist, habe ich telefonisch bei der Deutschen Rentenversicherung nachgefragt. Dort wurde mir gesagt, dass die DRV an die Meldung des Finanzamtes gebunden sei und dort vermutl. für 2020 keine Einkommenswerte bekannt seien. Dies ist für mich absolut nicht nachvollziehbar, da ich auch für 2020 eine Steuererklärung gemacht habe. Wie soll ich hier vorgehen? Widerspruch erheben und den Steuerbescheid beifügen? Danke!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Agnes,

als maßgebendes Einkommen ist grundsätzlich das von den Finanzbehörden jeweils bis zum 30.09. für das vorvergangene Kalenderjahr festgestellte Einkommen zugrunde zu legen (§ 97a Abs. 2 S. 2 SGB VI).

Welches Kalenderjahr das vorvergangene Kalenderjahr ist, bestimmt zunächst der Rentenbeginn. Die Festsetzungsdaten für dieses maßgebende Kalenderjahr der Einkommensanrechnung zugrunde zu legen.

Ihre Rente begann am 01.10.2021, davon ausgehend ist das vorvergangene Kalenderjahr 2019. Dieses Einkommen wurde im Rahmen der Antragsbearbeitung beim Finanzamt abgerufen und lag bis zum Rentenbeginn vor.

Für die Einkommensüberprüfung zum 01.01. des Folgejahres wird das vorvergangene Kalenderjahr jedoch n i c h t ausgehend vom 01.01. neu bestimmt. Stattdessen wird einheitlich auf die am 30.09. (des davorliegenden Jahres) bei den Finanzbehörden vorliegenden Festsetzungsdaten abgestellt. Diese Festsetzungsdaten sind dann vom darauffolgenden 01.01. an zu berücksichtigen (§ 97a Abs. 5 S. 2 SGB VI).

In Ihrem Fall lagen am 30.09.2021 als Festsetzungsdaten für das vorvergangene Kalenderjahr die Einkommensdaten für das Kalenderjahr 2019 vor. Damit ist bei Ihnen wiederholt das Kalenderjahr 2019 das maßgebende Kalenderjahr für die Einkommensanrechnung und auch weiterhin für die Zeit ab 01.01.2022 zu berücksichtigen.

Zum 01.01.2023 erfolgt dann eine neue Prüfung nach den o.g. Regeln.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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6 Antworten

Agnesam 24.02.2022 | 09:22
Wie Sie meinen Angaben entnehmen können, war der Rentenbeginn der 01.10.2019!
-am 24.02.2022 | 09:43
Ihre Rente begann am 01.10.2021, davon ausgehend ist das vorvergangene Kalenderjahr 2019.
Wie Sie meinen Angaben entnehmen können, war der Rentenbeginn der 01.10.2019!
Hallo Agnes, das habe ich wohl irgendwie überlesen. Ich bitte um Entschuldigung. Letztlich gilt aber meine Aussage nach wie vor. Das vorvergangene Kalenderjahr bestimmt sich bei den sog. Bestandsrenten nicht nach dem Rentenbeginn sondern nach dem 01.01.2021, weil zu diesem Datum das Grundrentengesetz in Kraft getreten ist. Bei Bestandsrenten wird also ausgehend vom 01.01.2021 für das vorvergangene Kalenderjahr und das vorvorvergangene Kalenderjahr die Festsetzungsdaten in einem automatisierten Verfahren bei den Finanzbehörden abgerufen. Der Einkommensprüfung zum 01.01.2022 sind die Festsetzungsdaten zugrunde zu legen, die jeweils bis zum 30.09. für das vorvergangene Kalenderjahr bei den Finanzbehörden vorliegen. Das vorvergangene Kalenderjahr bestimmt sich dabei nach dem Abrufzeitpunkt. Der Abrufzeitpunkt lag in Ihrem Fall im Jahr 2021 (als der Grundrentenzuschlag erstmalig ermittelt wurde), damit ist das maßgebende vorvergangene Kalenderjahr das Jahr 2019. Nach diesen Regeln hat Ihr Rentenversicherungsträger m.E. die Einkommensanrechnung korrekt vorgenommen. Es steht Ihnen natürlich frei, gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen und die Einkommensanrechnung überprüfen zu lassen. Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Agnesam 24.02.2022 | 11:55
Nur das ich es richtig verstehe: Das vorvergangene Jahr bezieht sich immer auf den Abrufzeitpunkt 30.9 und nicht auf das Kalenderjahr, für welches das Einkommen überprüft wird? Zum 30.9.2022 erfolgt dann somit der Abruf der Daten von 2020, die dann für die Einkommensprüfung im Jahr 2023 maßgeblich sind usw.?
Jonnyam 24.02.2022 | 11:03
Zitat von - anzeigenausblenden
In der Tat: Der Rentenversicherungsträger hat das Gesetz genau beachtet. Deshalb wird ein Widerspruch auch nichts daran ändern. Sie sollten Ihren Fall vielmehr dem Gesetzgeber (Ihrem Abgeordneten, einer im Bundestag vertretenen Partei oder dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages) vorlegen. Die sind sicherlich dankbar, denn: Bis zum 31. Dezember 2025 wird durch die Bundesregierung evaluiert, ob die mit der Einführung der Grundrente formulierten Ziele erreicht wurden.
-am 24.02.2022 | 12:20
Zitat von Agnes anzeigenausblenden
Hallo Agnes, wenn Ihr Finanzamt bis zum 30.09.2022 die Einkommensdaten für das Jahr 2020 festgesetzt hat, ist das so. Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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