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Experten-Antwort

Einkommensanrechnung Hinterbliebenenrente - Ermittlung Nettoeinkommen/Pauschalabzug bei eigenen Altersbezügen

von Lavazza01.05.2017 | 06:57
1481 Ansichten
9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo zusammen, meine Frage bezieht sich auf die Anrechnung von eigenen Altersbezügen auf die Hinterbliebenenrente, genauer auf die Ermittlung des Nettoeinkommens aus eigenen Altersbezügen (eigene gesetzliche Rente/ eigene Betriebsrente) durch Pauschalabzüge. Derzeit wird das Nettoeinkommen durch pauschale Abzüge ermittelt, bei der gesetzlichen Rente 14%, bei Betriebsrenten 17% bzw. 23,5% (Kann mir hierzu übrigens jemand erklären, wann die 23% anzuwenden sind und wann die 17,5%?). Da der zu versteuernde Anteil der gesetzlichen Rente ja ständig zunimmt, müsste es doch eigentlich eine Anpassung dieses Betrags von 14% für künftige Rentner geben? Irgendwann werden ja 100% zu versteuern sein und aufgrund der hohen Abzüge wird es nötig sein, hönere Bruttoeinkünte zu haben, so dass Steuersätze von über 10% keine Seltenheit sein werden. Die 14% reichen dann bei weitem nicht: KV 7,3 %, PV 2,35 %, Steuer 10%, macht Gesamtabzüge von 19,6%. Bei Betriebsrenten fallen u.U. heute schon mehr als 17% bzw. 23,5% Abzüge an - allein durch die SV-Beiträge ergeben sich Abzüge von 16,5 % (voller KV-Beitrag 14,6 % plus PV 2,35 %), Bei einem individuellen Steuersatz von 10% wären das dann Abzüge von 26,5 %. Ist hier eine Anpassung der Pauschalabzüge geplant? Grüße und danke für die Info, wenn jemand was dazu weiss!

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

3
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Lavazza,

mir ist nicht bekannt, ob und ggf. wann der Gesetzgeber plant, den Pauschalabzug zu erhöhen.

Die Betriebsrenten werden bei Altersrenten gar nicht angerechnet, lediglich bei Hinterbliebenenrenten.

Die Höhe des Pauschalabzugs bei den Betriebsrenten richtet sich zum einen nach dem Jahr des Rentenbeginns und zum anderen nach der Art der Versteuerung. Bei Rentenbeginn ab dem Jahr 2011 werden 17,5 % abgezogen, sofern die Rente mit ihrem Ertragsanteil versteuert wird. 23 % werden abgezogen, wenn die Rente nachgelagert versteuert wird.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Lavazza,

leider ist es nicht möglich, auf das tatsächlich nachgewiesene Nettoeinkommen zurückzugreifen. Der Gesetzgeber hat - wie W*lfgang bereits ausgeführt hat - zu Gunsten eines vereinfachten Verwaltungsaufwands die Pauschalabzüge festgesetzt und keine Günstigerregelung vorgesehen. Aber es hat ja schon mal (2011) eine Anpassung der Pauschalabzüge gegeben, es ist also nicht ausgeschlossen, dass hier irgendwann einmal eine erneute Anpassung erfolgt.

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Hallo Lavazza,

leider ist es nicht möglich, auf das tatsächlich nachgewiesene Nettoeinkommen zurückzugreifen. Der Gesetzgeber hat - wie W*lfgang bereits ausgeführt hat - zu Gunsten eines vereinfachten Verwaltungsaufwands die Pauschalabzüge festgesetzt und keine Günstigerregelung vorgesehen. Aber es hat ja schon mal (2011) eine Anpassung der Pauschalabzüge gegeben, es ist also nicht ausgeschlossen, dass hier irgendwann einmal eine erneute Anpassung erfolgt.

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6 Antworten

Lavazzaam 01.05.2017 | 07:31
Aha, danke, da muss man sich ja dann wirklich überlegen, ob es sich lohnt, weiter selbst in die Betriebsrente reinzubuttern...
Rentensputnikam 01.05.2017 | 07:03
Eine Anpassung der Abzüge zur Ermittlung der Nettoeinkommen ist aktuell nicht geplant! Ob die neue Regierung ab Herbst in dieser Hinsicht etwas unternimmt, bleibt abzuwarten.
Konrad Schießlam 02.05.2017 | 10:26
Es ist fahrlässig, einfach 10% als Steuer in Anrechnung zu bringen, Viel zu viel- schichtig ist diese Berechnung, da ja das gesamte EINKOMMEN zu sehen ist, kommt hinzu, bei der Rente ist ja auch der steuerliche Freibetrag zu sehen. Für das Jahr 2017 26%. So nebenbei, der Gesamtbeitrag Sozialversicherung errechnet sich für DAK Ver- sicherte zu 14,60 Plus 1,50 Zusatzbeitrag, Plus 2,55 Pflegeversicherung mit 18,65%, MfG.
Lavazzaam 02.05.2017 | 19:32
Hallo Experte, herzlichen Dank für Ihre Antwort und die Erklärung zu den 17 bzw. 23,5 %. Mir ist schon bewusst, dass die Betriebsrenten nur bei Hinterbliebenenrenten angerechnet werden, darauf bezog sich ja meine Frage. Besteht denn die Möglichkeit, dass auf Antrag das tatsächliche Nettoeinkommen berücksichtigt wird, etwa, wenn man nachweisen kann, dass das tatsächliche Nettoeinkommen wesentlich geringer ist als das durch den Pauschalabzug ermittelte?
W*lfgangam 02.05.2017 | 20:08
Zitat von Lavazza anzeigen
Lavazza schrieb

Hallo Herr Schießl, herzlichen Dank für Ihre Antwort. Natürlich haben Sie recht, in meinem Beispiel fehlte der Zusatzbeitrag und der auf 2,55 erhöhte PV-Beitrag. Es ging mir ja nur darum, die Tendenz aufzuzeigen, das Ergebnis ist mit korrekten Beiträgen noch ungünstiger für den Rentner. Ich weiss, dass diese Berechnung vielschichtig ist und das gesamte Einkommen zu sehen ist, daher habe ich ja auch hier nachgefragt;-) Vielleicht habe ich es aber auch nicht ganz richtig erklärt:

Ab dem Jahr 2035 sind bereits 95% (der eigenen gesetzlichen Altersrente) zu versteuern, ab dem Jahr 2040 100%. Ein persönlicher Steuersatz von 10% oder darüber ist daher ein durchaus realistisches Beispiel (Bruttorente 1600 EUR, Renteneintritt 2035: Besteuerungsanteil 95%, Steuersatz wäre nach derzeitiger Lage 11%). Gesamtabzüge wären in diesem Beispiel mindestens 19,6%, bei der DAK noch einiges mehr;-), berücksichtigt bei der Einkommensanrechnung werden aber nur 14%. Das Problem verschiebt sich noch weiter Richtung ungünstig bei späterem Renteneintritt, höheren Renten und einer Kasse mit höheren SV-Beiträgen. Natürlich gibt es 100 andere Beispiele, die andere Steuersätze ergeben.

Kommt dann z.B. eine nachgelagert versteuerte Betriebsrente dazu, ist dieser Steuersatz (bzw. ein noch höherer, weil sich durch die Betriebsrente ja auch das gesamte Einkommen erhöht) auch auf die Betriebsrente zu zahlen. Nehmen wir Ihr DAK-Beispiel, hätte der Rentner Gesamtabzüge von mindestens 29,65%, Bei der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente werden aber lediglich Abzüge von 23,5% angenommen bzw. berücksichtigt.

D.h. es wird dem Rentner ein fiktives Nettoeinkommen angerechnet, das wesentlich höher ist als das tatsächliche. Das wird in meinem Fall höchstwahrscheinlich so sein und das stört mich eben, denn dadurch wird für mich die wegen der vollen KV-Beiträge eh schon fragwürdige Betriebsrente völlig unrentabel. Riesterrenten werden hingegen anscheinend nicht angerechnet.

Hallo Lavazza, nein, hier nicht. Dafür ist ja der (durchschnittliche) Pauschalabzug für _alle_ Einkommensarten da, um nicht hinter jedem Mehr-/Weniger-Euro eine neue Einkommensanrechnung mtl. machen zu müssen - für die einen ein kleiner Vorteil, für die anderen ein kleiner Nachteil. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung/Anrechnung von Einkünften aber ein GROßER Vorteil, gesetzlich so geregelt. Gruß w.
Lavazzaam 02.05.2017 | 20:28
Hallo Herr Schießl, herzlichen Dank für Ihre Antwort. Natürlich haben Sie recht, in meinem Beispiel fehlte der Zusatzbeitrag und der auf 2,55 erhöhte PV-Beitrag. Es ging mir ja nur darum, die Tendenz aufzuzeigen, das Ergebnis ist mit korrekten Beiträgen noch ungünstiger für den Rentner. Ich weiss, dass diese Berechnung vielschichtig ist und das gesamte Einkommen zu sehen ist, daher habe ich ja auch hier nachgefragt;-) Vielleicht habe ich es aber auch nicht ganz richtig erklärt: Ab dem Jahr 2035 sind bereits 95% (der eigenen gesetzlichen Altersrente) zu versteuern, ab dem Jahr 2040 100%. Ein persönlicher Steuersatz von 10% oder darüber ist daher ein durchaus realistisches Beispiel (Bruttorente 1600 EUR, Renteneintritt 2035: Besteuerungsanteil 95%, Steuersatz wäre nach derzeitiger Lage 11%). Gesamtabzüge wären in diesem Beispiel mindestens 19,6%, bei der DAK noch einiges mehr;-), berücksichtigt bei der Einkommensanrechnung werden aber nur 14%. Das Problem verschiebt sich noch weiter Richtung ungünstig bei späterem Renteneintritt, höheren Renten und einer Kasse mit höheren SV-Beiträgen. Natürlich gibt es 100 andere Beispiele, die andere Steuersätze ergeben. Kommt dann z.B. eine nachgelagert versteuerte Betriebsrente dazu, ist dieser Steuersatz (bzw. ein noch höherer, weil sich durch die Betriebsrente ja auch das gesamte Einkommen erhöht) auch auf die Betriebsrente zu zahlen. Nehmen wir Ihr DAK-Beispiel, hätte der Rentner Gesamtabzüge von mindestens 29,65%, Bei der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente werden aber lediglich Abzüge von 23,5% angenommen bzw. berücksichtigt. D.h. es wird dem Rentner ein fiktives Nettoeinkommen angerechnet, das wesentlich höher ist als das tatsächliche. Das wird in meinem Fall höchstwahrscheinlich so sein und das stört mich eben, denn dadurch wird für mich die wegen der vollen KV-Beiträge eh schon fragwürdige Betriebsrente völlig unrentabel. Riesterrenten werden hingegen anscheinend nicht angerechnet.
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