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Experten-Antwort

Einkommensanrechnung nach Veräüßerungsgewinn

von Richtig?19.03.2018 | 21:28
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4 Antworten

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Hallo, ich beziehe die volle Erwerbsminderungsrente.(450 Eu Hinzuverdienstgrenze) Nun habe ich von meinen Eltern ein Teil geerbt, die eine Landwirtschaft bis 1987 betrieben haben. Obwohl der Betrieb stillgelegt wurde, bleibt dies (Gebäude und ein kleine Wiese) landwirtschaftliches Betriebsvermögen. Es wurde kein Einkommen erzielt, da alle Grundstücke gepachtet waren. Ich habe nun mein Erbteil an meinen Bruder mit 22 000 Eu veräußert - mit- notarieller Überschreibung meines Erbteils innerhalb der Erbengemeinschaft. Wird dies nun meiner Rente zugerechnet? Es handelt sich hier doch nicht um ein Arbeitseinkommen, sondern um eine einmalige außergewöhnliche Einnahme als Veräußerungsgewinn der baufälligen Gebäuden und Privathaus. Mit freundlichen Grüßen

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Richtig?,

Ob Ihre Einkünfte als Hinzuverdienst zu berücksichtigen sind, hängt (wie schon von W*lfgang angedeutet) von der steuerrechtlichen Beurteilung ab.

Nach § 96a SGB VI wird lediglich Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit und gewisse Sozialleistungen bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung als Hinzuverdienst berücksichtigt.

Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit.

Folglich gehören zum Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit nur die steuerrechtlichen (Gewinn-)Einkünfte aus

• Land- und Forstwirtschaft,

• aus Gewerbebetrieb und

• aus selbständiger Arbeit.

Nicht zum Arbeitseinkommen gehören die Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bis 7, Abs. 2 Nr. 2 EStG, d. h.

• Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG),

• Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung (§ 21 EStG) und

• sonstige Einkünfte (§ 22 EStG).

Diese Einkünfte werden somit grundsätzlich auch nicht als Hinzuverdienst berücksichtigt.

Ausnahme:

Werden diese Einkünfte jedoch dem steuerrechtlichen Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit (z. B. den Einkünften aus Land und Forstwirtschaft) zugerechnet, stellen sie Arbeitseinkommen und damit Hinzuverdienst dar.

Als Nachweis des Arbeitseinkommens dient regelmäßig der Einkommensteuerbescheid.

Grund: für Selbständige steht außer dem am Einkommensteuerrecht ausgerichteten Arbeitseinkommen kein gesetzlich oder anderweitig geregeltes System der Einkommensermittlung zur Verfügung, das verwaltungsmäßig durchführbar wäre und ohne unzumutbare Benachteiligung dieses Personenkreises verwirklicht werden kann.

Über die Berücksichtigung der Einkünfte als Hinzuverdienst kann somit erst entschieden werden, wenn die steuerrechtliche Beurteilung feststeht.

Bitte legen Sie die entsprechenden Unterlagen dem zuständigen Rentenversicherungsträger vor.

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3 Antworten

W*lfgangam 19.03.2018 | 21:50
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__15.html Hallo Richtig?, Sie werden warten müssen, was das Finanzamt als steuerrechtlichen Gewinn aus dieser 'Tätigkeit' als 'landwirtschaftlicher Unternehmer' festsetzt - ausschließlich daran bemisst die DRV Ihre Einkommensverhältnisse/Hinzuverdienst im Bezug auf Ihre laufende Rente. Gruß w.
Richtig?am 21.03.2018 | 13:18
Hallo, vielen Dank für ihre Nachricht. Leider ist dies wiederum sehr undurchsichtig. Wie gesagt, ich habe nur einen Erbteil innerhalb dieser Erbengemeinschaft geerbt. Der Hof wurde seit 1987 nicht mehr bewirtschaftet. Ich habe meinen Erbteil meinem Bruder veräußert. Ich war niemals landwirtschaftliche Unternehmerin und habe keine Einkünfte erzielt, da der Hof nur Zupachtungen hatte, die meine Eltern 1987 zurückgaben. Ich verstehe nicht das ich immer als landwirtschaftl. Unternehmer mit Betriebsvermögen beurteilt werde. Ich habe mit dieser Landwirtschaft doch gar nichts am Hut. Ich habe nur mit diesem Erbe eine Menge Existenzangst bekommen. MfG Richtig?
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