Hallo Richtig?,
Ob Ihre Einkünfte als Hinzuverdienst zu berücksichtigen sind, hängt (wie schon von W*lfgang angedeutet) von der steuerrechtlichen Beurteilung ab.
Nach § 96a SGB VI wird lediglich Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit und gewisse Sozialleistungen bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung als Hinzuverdienst berücksichtigt.
Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit.
Folglich gehören zum Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit nur die steuerrechtlichen (Gewinn-)Einkünfte aus
• Land- und Forstwirtschaft,
• aus Gewerbebetrieb und
• aus selbständiger Arbeit.
Nicht zum Arbeitseinkommen gehören die Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bis 7, Abs. 2 Nr. 2 EStG, d. h.
• Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG),
• Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung (§ 21 EStG) und
• sonstige Einkünfte (§ 22 EStG).
Diese Einkünfte werden somit grundsätzlich auch nicht als Hinzuverdienst berücksichtigt.
Ausnahme:
Werden diese Einkünfte jedoch dem steuerrechtlichen Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit (z. B. den Einkünften aus Land und Forstwirtschaft) zugerechnet, stellen sie Arbeitseinkommen und damit Hinzuverdienst dar.
Als Nachweis des Arbeitseinkommens dient regelmäßig der Einkommensteuerbescheid.
Grund: für Selbständige steht außer dem am Einkommensteuerrecht ausgerichteten Arbeitseinkommen kein gesetzlich oder anderweitig geregeltes System der Einkommensermittlung zur Verfügung, das verwaltungsmäßig durchführbar wäre und ohne unzumutbare Benachteiligung dieses Personenkreises verwirklicht werden kann.
Über die Berücksichtigung der Einkünfte als Hinzuverdienst kann somit erst entschieden werden, wenn die steuerrechtliche Beurteilung feststeht.
Bitte legen Sie die entsprechenden Unterlagen dem zuständigen Rentenversicherungsträger vor.