Hallo Mina Seifert,
Einkünfte werden grundsätzlich erst dann auf die Hinterbliebenenrente angerechnet, wenn der Freibetrag überschritten wird.
Während des Sterbevierteljahres (Zeitraum bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Tod des Versichertenindet) findet keine Anrechnung statt.
Der Freibetrag beträgt derzeit in den alten Bundesländern 803,88 € und in den neuen Bundesländern 756,62 €. Der übersteigende Betrag wird zu 40% auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.
Bei der Berechnung muss man zwischen den Einkommensarten, welche neben der Hinterbliebenenrente erzielt werden, unterscheiden:
Arbeitsentgelt/Minijob
Bei einer normalen Beschäftigung wird zunächst aus dem Bruttoeinkommen ein „Nettoeinkommen“ – durch Abzug von Pauschalwerten, zum Beispiel für Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung ermittelt. Dies gilt jedoch nicht für Minijobs. Bei diesen Einkommensarten, bei denen solche Abzüge nicht anfallen erfolgt kein Pauschalabzug.
Rente
Bei Einkommensarten wie Alters- oder Erwerbsminderungsrenten wird bei einer Einkommensanrechnung das Nettoeinkommen durch Abzug einer Pauschale in Höhe von 14 Prozent ermittelt.