Maßgebend für den individuell zu ermittelnden Mindest-Eigenbeitrag ist die Summe der in dem Beitragsjahr vorangegangenen Kalenderjahr erzielten beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des SGB VI.
Sonderregelungen sind z.B. für Bezieher von Arbeitslosengeld I zu beachten. Hier werden beitragspflichtige Einnahmen zugrunde gelegt, die regelmäßig höher sind als der Zahlbetrag der Entgeltersatzleistung. In diesem Fall ist der Betrag der Entgeltersatzleistung (hier: Arbeitslosengeld I) für die Berechnung des Mindest-Eigenbeitrages zu berücksichtigen, wenn die beitragspflichtigen Einnahmen höher sind.
Es gilt aber mindestens ein Mindest-Eigenbeitrag in Höhe des sogenannten Sockelbetrages von 60,- € im Jahr.