Hallo Herr F.,
die Frist gilt bis zum 30.09.2020.
Der steuerpflichtige Teil der Aufwandsentschädigung kann Arbeitsentegelt/Arbeitseinkommen und damit anzurechnender Hinzuverdienst sein.
Sie ist nur in der Höhe als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, in der sie einen konkreten Verdienstausfall ersetzt.
Bitte lassen Sie Ihren Einzelfall durch die Sachbearbeitung Ihres Rentenversicherungsträgers (anhand geeigneter Nachweise aus der Tätigkeit) prüfen.