Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenBei einem Bezug der Altersrente vor der Regelaltersgrenze und der Erwerbsminderungsrente sind die Hinzuverdienstgrenzen (450 Euro monatlich) einzuhalten.
Hinzuverdienst ist u. a. Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit und vergleichbares Einkommen wie Abgeordnetenentschädigungen oder Vorruhestandsgeld.
Grundsätzlich müsste geprüft werden, inwiefern eine der oben genannten Tätigkeiten als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit anzusehen ist. Wird ein Gewerbe angemeldet?
Mit den oben genannten Einnahmequellen dürfte die monatliche Hinzuverdienstgrenze eigentlich nicht überschritten werden.
Es gilt immer: Eine Beschäftigung oder Tätigkeit ist von Ihnen zu melden.
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