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Experten-Antwort

Einmalige Sonderzahlung

von Herr Sonnenschein12.09.2018 | 17:24
101 Ansichten
4 Antworten

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Ich habe folgende Frage: Mein Arbeitsvertrag wurde aus gesundheitlichen Gründen im gegenseitigen Einvernehmen zum 31.03.18 beendet. Nun wurde mir die Erwerbsminderungsrente rückwirkend zum 1.10.17 genehmigt. Im März 2018 habe ich von meinem Arbeitgeber eine Sonderzahlung wg. langer Firmenzugehörigkeit gezahlt. Diese wir mir nun als Nebenverdienst angerechnet. Ist das so richtig? Es handelt sich ja um eine Sonderzahlung, die sich auf die letzten 20 Jahre bezieht und nicht auf den Zeitraum der Erwerbsminderungsrente. Vielen Dank für eine Rückantwort

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Herr Sonnenschein,

Ihre Frage wurde soweit schon beantwortet.

Gemäß § 96a (2) SGB IV ist als Hinzuverdienst das Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.

Einmalzahlungen sind Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Abrechnungszeitraum gezahlt werden. Sie sind grundsätzlich dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem sie ausgezahlt werden.

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3 Antworten

Klaram 12.09.2018 | 17:36
§ 96a SGB VI es gilt das Zuflussprinzip also wird in dem Monat angerechnet in dem das Geld tatsächlich zufließt und nicht für welchen Zeitraum es gedacht ist.
Klaram 12.09.2018 | 17:41
Sonst würde ja jede Zahlung für einen Zeitraum weit vor der Rente erfolgen und diese quasi eine Anrechnung verhindern. Aber Ihre Bewertung an sich ist falsch. Die lange Betriebszugehörigkeit bezieht sich ja nicht auf vor 20 Jahre sondern, dass Sie zum Zeitpunkt der Zahlung so lange da waren. Es ist also keine vergangenheitsbezogene Zahlung, sondern eine die sich auf die einen bestimmten Zeitpunkt bezieht. Es wird am Tag X festgestellt Sie sind schon lange dort.
Herr Sonnenscheinam 12.09.2018 | 18:12
Vielen Dank für Ihre Antwort.
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