Hallo Herr Sonnenschein,
Ihre Frage wurde soweit schon beantwortet.
Gemäß § 96a (2) SGB IV ist als Hinzuverdienst das Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.
Einmalzahlungen sind Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Abrechnungszeitraum gezahlt werden. Sie sind grundsätzlich dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem sie ausgezahlt werden.