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einmaliger hinzuverdienst

von Manfred11.06.2009 | 12:39
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7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo! Ich bin 62 Jahre alt und seit dem 1.1.09 Rentner (nach Altersteilzeit). Mir ist angeboten worden einmalig (max. 1 Monat) einen Projektbericht (Gutachten) zu erstellen. Das Honorar für ca. 120h würde in diesem Monat mehrere tausend Euro betragen. - Bezieht sich die Renteneinbuße dann nur auf diesen Monat? - Was ist mit der Kranken- und Pflegeversicherung? - An wen und wann muß ich den Hinzuverdienst dann melden? Danke für die Auskunft

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Da Sie die Beschäftigung neu aufnehmen, ist das Arbeitsentgelt der einfachen

Hinzuverdienstgrenze der Vollrente gegenüberzustellen. Bei einem Verdienst

von mehreren tausend Euro wird wahrscheinlich auch die Grenze für die 1/3

Teilrente überschritten sein, wie auch Paula richtig erkannt hat.

Dies bedeutet, dass die Rente ganz wegfällt und neu beantragt werden muss.

Hierbei kann das Problem auftreten, dass die versicherungsrechtlichen

Voraussetzungen für eine Rente wegen Altersteilzeit nicht mehr erfüllt

sind, was zu einem Wegfall des Rentenanspruchs auch für die Zukunft

führen kann.

Wegen der Kranken- und Pflegeversicherung sollten Sie sich mit Ihrer

Krankenkasse in Verbindung setzen.

Der Hinzuverdienst ist der Deutschen Rentenversicherung sofort bei

Beschäftigungsbeginn zu melden.

Hinweis zu Wolfgangs Antwort : Auch wenn es sich um eine selbständige

Tätigkeit handelt, wird das Einkommen dem Monat zugeordnet, in dem

es erzielt wird. Dies kann auch zum Überschreiten der o.g. Hinzuverdienstgrenze

führen .

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Bei selbständig Tätigen ist das monatliche Arbeitseinkommen grundsätzlich pauschalierend zu ermitteln. Hierzu ist als monatlicher Verdienst das Arbeitseinkommen eines Kalenderjahres, geteilt durch 12, zugrunde zu legen, wenn die selbständige Tätigkeit während des gesamten Kalenderjahres ausgeübt wird.

Da die Tätigkeit hier aber nicht das ganze Kalenderjahr ausgeübt wird, kann der Hinzuverdienst auch nicht auf das ganze Kalenderjahr aufgeteilt werden. Er kann pauschal nur auf die Monate aufgteilt werden, in denen auch wirklich gearbeitet wurde.

5 Antworten

Paulaam 11.06.2009 | 16:11
Hallo Manfred, bei dem zu erwartenden Hinzuverdienst dürfte die Hinzuverdienstgrenze - auch für eine 1/3-Teilrente - überschritten sein. Die Altersrente fällt daher in vollem Umfang weg. Zu empfehlen ist unbedingt eine Kontaktaufnahme mit dem Rentenversicherungsträger, da die Altersrente nach dem Wegfall erneut beantragt werden muss. Dies kann ggf. formlos geschehen. Wegen der Krankenversicherung sollten Sie Ihre Krankenkasse befragen. Möglicherweise besteht für 30 Tage ein nachgehender Leistungsanspruch. Paula
xx__xxam 11.06.2009 | 15:42
Hallo Manfred, gern möchte ich dir weiterhelfen. Bitte teile mir doch mit, was für eine Rente du beziehst. Davon ist dann ggf. auch abhängig ob bzw. in wie fern deine Rente gekürzt wird.
Wolfgangam 11.06.2009 | 16:56
Hallo Manfred, die Art der Tätigkeit deutet darauf hin, dass hier Einkommen als Gewinn aus selbständiger Tätigkeit vorliegen könnte. Hier gilt vorrangig nicht das Monatseinkommen, sondern das Jahreseinkommen. Die Hinzuverdienstgrenze wird auch dann eingehalten, wenn 4800 EUR im Jahr nicht überschritten werden - nachgehend nachweisbar über den Einkommensteuerbescheid - auch wenn Sie dieses Einkommen an nur einem Tage erzielen würden. Vielleicht 'reicht' ja diese (Jahres-)Summe, damit die Hinzuverdienstgrenze noch eingehalten wird. Überschreitet das Einkommen als Jahresnachweis die 4800 EUR, dann wird gezwölftelt und die Hinzuverdienstgrenzer aller 12 Monate wäre überschritten - dann wäre ein Monatsnachweis der Einkünfte natürlich günstiger (falls vielleicht auch noch ein 2. / 3. Gutachten folgen würden). Mitteilungspflicht Hinzuverdienst: Ergibt sich aus dem Rentenbescheid. Vorsorglich schriftlich an die DRV mit möglichst präziser Tätigkeitsbeschreibung und erwartetem Einkommen und dem Hinweis, dass es sich um voraussichtlich um ein einmaliges Einkommen im laufenden Jahr handeln wird. KV: Besteht eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, erhöht sich auch die 'gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit' ->> höhere Beiträge folgen (sofern die Beitragsbemessungsgrenze der KV noch nicht erreicht ist). Bei Pflichtversicherung dürfte nichts passieren, da keine hauptberufliche selbständige Tätigkeit vorliegt - es fehlt an der Dauerhaftigkeit. Auskunft dazu kann nur die eigene Krankenkasse geben. Gruß w.
Manfredam 12.06.2009 | 09:45
Hallo zusammen! Danke für die Infos!!! Die Rentenart ist Vollrente mit 62 Jahren. Da der Hinzuverdienst als Honorar per Rechnung abgerechnet wird wäre ein Nachweis der Einmaligkeit ja leicht möglich auch wenn es in der Einkommenssteuer natürlich fürs Jahr berechnet wird. Gleiches gilt natürlich auch für die KV. Aber das Ganze ist doch recht umständlich und die Möglichkeit Fehler zu machen sehr groß (zumal man bei der Rentenversicherung 5 versch. Informationen von 3 Leuten bekommt). Ob ich das wage??? Danke auf jeden Fall und viele Grüße Manfred
Wolfgangam 12.06.2009 | 12:41
Oops ...wird nicht in den Arbeitsanweisungen / den Rechtshandbüchern zunächst vom Grundsatz des Jahreseinkommens (bei selbständiger Tätigkeit) ausgegangen ? Gruß w.
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