Gem. § 187b SGB VI wird Versicherten, die bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses an Stelle ihrer unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung eine Abfindung erhalten, die Möglichkeit gegeben, den erhaltenen Abfindungsbetrag zur Zahlung von Beiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung zu verwenden und ihn auf diese Weise für eine ergänzende Altersversorgung nutzbar zu machen.
Stellen Sie den Antrag bei Ihrer Deutschen Rentenversicherung. Dies wird dann geprüft. Bei einem persönlichen Rentengespräch sollten Sie sich beraten lassen, ob dies sinnvoll ist (Rendite mäßig).