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Einmalzahlung

von Kumpel29.09.2015 | 09:40
887 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Ein Bekannter hat bis DEZ 2014 insgesamt 52 Beitragsmonate. Für die Zeit bis zum Ausscheiden aus seiner Beschäftigung im 31.7 2015 war er noch versicherungspflichtig beschäftigt. Jetzt hat ihm der Arbeitgeber im September noch nachträglich ein anteiliges Weihnachtsgeld gezahlt. Das wurde aber nicht voll, sondern nur noch mit dem während der Beschäftigung bisher nicht ausgeschöpften Betrag (Luft bis zur Beitragsbemessungsgrenze) versichert. Ist jetzt mit der gesondert gemeldeten Einmalzahlung im September 2015 die allgemeine Wartezeit erfüllt? Wenn ja, zählt dieser Monat auch für eine eventuelle künftige Befreiungsmöglichkeit von der Handwerkerpflichtversicherung? Ich meine nein, weil doch der Monat auch für die Rentenberechnung dem Zeitraum JAN-JUL 2015 zugeordnet wird. Oder ist das hier so und dort so zu sehen?

2 Antworten

=//=am 29.09.2015 | 09:49
Sie sehen das richtig. Der Monat September zählt nicht als Beitragsmonat für die Wartezeit und somit auch nicht für die spätere Befreiung von der HwV-Pflicht. Vermutlich handelt es sich noch um einen jungen Mann, denn bis zur Befreiung dauert es ja noch eine ganze Weile. Es ist auch nicht ratsam, dann mit der Entrichtung von Pflichtbeiträgen aufzuhören, denn er kann dann die Anwartschaft für eine Erwerbsminderungsrente nie aufrecht erhalten. Eine Beratung bei der DRV sollte zu gegebener Zeit unbedingt erfolgen.
-am 29.09.2015 | 11:08
Diese Ausführungen sind richtig. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das erst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist nach § 23a Abs. 2 SGB IV zeitlich dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr zuzuordnen. In Ihrem Bespiel wäre das einmalig gezahlte Entgelt somit dem Monat Juli 2015 zuzuordnen. Die allgemeine Wartezeit ist somit noch nicht erfüllt. Eine Befreiung als versicherungspflichtiger selbständiger Handwerker kann nur auf Antrag erfolgen, wenn der Versicherte bereits 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung geleistet hat. Für all diejenigen, die über eine solche Befreiung nachdenken, empfehle ich vorher eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung in Anspruch zu nehmen. Wenn Sie bereits 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung gezahlt haben, ist eine Befreiung i.d.R. nicht mehr sinnvoll. Insbesondere führt eine solche Befreiung häufig zum Verlust des Erwerbsminderungsrentenanspruches und zum Verlust der Möglichkeit früher in die Altersrente gehen zu können. Da die bindend gewordene Befreiung nicht mehr Rückgängig gemacht werden kann, ist eine vorherige Beratung unbedingt anzuraten.
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