Hallo Bernd L.,
ohne genaue Kenntnis aller Details Ihres Falls kann ich keine abschließende Beurteilung machen.
Allgemein kann man Folgendes sagen:
Für die Anerkennung einer Beitragszeit reicht es nicht aus, dass der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt nachzahlt. Es müssen vielmehr tatsächlich Rentenversicherungsbeiträge gezahlt worden sein.
Eine Beitragszeit kann gegebenenfalls aber auch anerkannt werden, wenn die Rentenversicherungsbeiträge zwar vom Arbeitslohn einbehalten, aber vom Arbeitgeber nicht an die Krankenkasse weitergeleitet wurden. Die Einbehaltung muss dann belegt werden, zum Beispiel durch Vorlage einer Lohnabrechnung.
Nicht gezahlte Rentenversicherungsbeiträge können in der Regel nur 4 Kalenderjahre rückwirkend nachgefordert werden. Weiter zurück ist eine Beitragszahlung wegen Verjährung nicht mehr zulässig.
Sie haben angegeben, dass Ihnen Rentenversicherungsbeiträge von der Lohnnachzahlung einbehalten wurden. Ich würde Ihnen daher empfehlen, dass Sie die Anerkennung der Zeit unter Vorlage der Lohnabrechnung bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger beantragen. Der kann dann prüfen, ob die Voraussetzungen für die nachträgliche Berücksichtigung erfüllt sind.