Eine Jubiläumszuwendung ist als Einmalzahlung, und damit als Hinzuverdienst nach §§ 313, 96a SGB VI auf die EU-Rente anzurechnen; sie ist grds. dem Auszahlungsmonat zuzuordnen.
Eine Jubiläumszuwendung in Höhe von 1200 Euro würde daher das Doppelte der Hinzuverdienstgrenze der EU-Rente von 400 Euro überschreiten, so dass die EU-Rente nur noch in Höhe der (anteiligen) BU-Rente zu leisten wäre. Hinsichtlich der Höhe Ihrer individuellen Hinzuverdienstgrenzen für eine (anteilige) BU-Rente sollten Sie sich an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger wenden.