Hallo Leserchen,
vorweg: die Urlaubs- und Überstundenauszahlung, sofern diese sozialversicherungspflichtig sind, steigern evtl. Ihre spätere Altersrente. Auf die Höhe der Erwerbsminderungsrente haben diese nun keinen Einfluss mehr, hier werden nur Beiträge berücksichtigt, die bis zum Tag vor dem 'Leistungsfall' (Eintritt der Erwerbsminderung) zu melden waren/gemeldet wurden.
Bezüglich der 'Splittung' der Beträge sollte der Steuerberater/Lohnabrechnungsabtlg. noch einmal etwas tiefer in seine Gesetze schauen, denn hier gibt es durchaus unterschiedliche Regelungen für Ausgleich von Überstunden (ggfs. auch im Arbeitsvertrag oder betrieblich geregelt) und Urlaubsabgeltung. Eine 'Urlaubsabgeltung' kann aber nur ausbezahlt werden, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann. Wenn dies Arbeitsverhältnis also noch besteht (nur ruht) ist dies eigentlich nicht möglich. Etwas anderes ist es, wenn es sich um betrieblich vereinbartes (zusätzliches) 'Urlaubsgeld' handelt. Dies stünde Ihnen übrigens auch während der EM-Rente weiter zu. Betrifft aber erst einmal alles einmal Arbeitsrecht und Beitragsrecht SozV.
Alle Beträge wären aber Einkommensarten, die als Hinzuverdienst angerechnet werden würden.
Für 2022 steht Ihnen hier ein Freibetrag von 6.300 EUR zu. Alles, was über diesen Betrag hinausgeht, würde durch 12 geteilt und davon dann 40% errechnet. Um diesen Betrag würde Ihre Rente für die Monate seit Rentenbeginn bis 31.12.22 gemindert werden. Allerdings nicht sofort, sondern im Rahmen der 'Spitzabrechnung' zum 01.07.2023 würde dann 'genau' geprüft werden, ob und um wieviel die Rente zu kürzen ist und dann entsprechende Monate in 2023 gekürzt werden.
Analog würde das dann auch für das Jahr 2023 gelten, unabhängig davon, dass der Freibetrag erhöht werden soll (ist noch nicht Gesetz).
Der Personalabteilung/dem Steuerberater können Sie übrigens gern diesen Link weiterleiten
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech…
in dem er eigentlich alles findet, was er hinsichtlich Hinzuverdienst berücksichtigen sollte (gibt da auch Querverweise).
Die DRV hat übrigens auch spezielle Firmenserviceabteilungen
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbei…
Ansonsten ist die zuständige Krankenkasse Ansprechpartner für Beitragsmeldung/-Beitragsabrechnung.
Also schicken Sie das mal weiter und dann sollen die in Ihrem Sinne das optimal abrechnen.
Viel Erfolg und alles Gute!