Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Einmalzahlung von Überstunden/Urlaubsabgeltung

von Leserchen16.11.2022 | 10:45
1281 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Hallo, die Ansprüche aus Überstunden und Abgeltung von Urlaub übersteigen die Hinzuverdienstgrenze für volle Erwerbsminderung. Bei der Rentenberatung vor Ort wurde ich schon darauf hingewiesen, dass ich - falls ich alles ausbezahlt haben will - die Auszahlung splitten lassen soll. Das Arbeitsverhältnis besteht noch, es wurde lediglich die Beitragsgruppe wegen der Rente geändert. Jetzt hatte ich bei meinem Arbeitgeber angefragt wegen Ausbezahlung: Es würde - in Rücksprache mit dem Steuerbüro - nur eine Einmalauszahlung gehen. Weil der Betrieb sonst bei einer Betriebsprüfung Probleme bekommen würde, da die Ansprüche ja VOR meiner Erkrankung entstanden sind (klar sind die Ansprüche VOR der Erkrankung entstanden. Nach der ersten verhängnisvollen Krankmeldung konnte ich ja nicht mehr arbeiten...). Die Aussage widerspricht den Infos aus der Beratung vollkommen. Bin hier etwas verzweifelt, da mich mein Arbeitgeber noch telefonisch kontaktieren will. Mir wurde per Mail aber schon nahe gelegt mich nochmals bei der Rentenberatung beraten zu lassen. Weil durch die Auszahlung ja dann meine Rentenansprüche steigen würden. Dass ich über die Hinzuverdienstgrenze komme, scheint allein mein Problem zu sein. Hoffe hier wirklich auf Antworten für mein Problem Leserchen

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Leserchen,

die rentenrechtlichen Auswirkungen konnten Sie bereits dem Beitrag von Abschläge entnehmen. Zu den steuerrechtlichen Möglichkeiten erkundigen Sie sich bitte beim Finanzamt, Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

7 Antworten

Abschlägeam 16.11.2022 | 11:25
Hallo Leserchen, vorweg: die Urlaubs- und Überstundenauszahlung, sofern diese sozialversicherungspflichtig sind, steigern evtl. Ihre spätere Altersrente. Auf die Höhe der Erwerbsminderungsrente haben diese nun keinen Einfluss mehr, hier werden nur Beiträge berücksichtigt, die bis zum Tag vor dem 'Leistungsfall' (Eintritt der Erwerbsminderung) zu melden waren/gemeldet wurden. Bezüglich der 'Splittung' der Beträge sollte der Steuerberater/Lohnabrechnungsabtlg. noch einmal etwas tiefer in seine Gesetze schauen, denn hier gibt es durchaus unterschiedliche Regelungen für Ausgleich von Überstunden (ggfs. auch im Arbeitsvertrag oder betrieblich geregelt) und Urlaubsabgeltung. Eine 'Urlaubsabgeltung' kann aber nur ausbezahlt werden, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann. Wenn dies Arbeitsverhältnis also noch besteht (nur ruht) ist dies eigentlich nicht möglich. Etwas anderes ist es, wenn es sich um betrieblich vereinbartes (zusätzliches) 'Urlaubsgeld' handelt. Dies stünde Ihnen übrigens auch während der EM-Rente weiter zu. Betrifft aber erst einmal alles einmal Arbeitsrecht und Beitragsrecht SozV. Alle Beträge wären aber Einkommensarten, die als Hinzuverdienst angerechnet werden würden. Für 2022 steht Ihnen hier ein Freibetrag von 6.300 EUR zu. Alles, was über diesen Betrag hinausgeht, würde durch 12 geteilt und davon dann 40% errechnet. Um diesen Betrag würde Ihre Rente für die Monate seit Rentenbeginn bis 31.12.22 gemindert werden. Allerdings nicht sofort, sondern im Rahmen der 'Spitzabrechnung' zum 01.07.2023 würde dann 'genau' geprüft werden, ob und um wieviel die Rente zu kürzen ist und dann entsprechende Monate in 2023 gekürzt werden. Analog würde das dann auch für das Jahr 2023 gelten, unabhängig davon, dass der Freibetrag erhöht werden soll (ist noch nicht Gesetz). Der Personalabteilung/dem Steuerberater können Sie übrigens gern diesen Link weiterleiten https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… in dem er eigentlich alles findet, was er hinsichtlich Hinzuverdienst berücksichtigen sollte (gibt da auch Querverweise). Die DRV hat übrigens auch spezielle Firmenserviceabteilungen https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbei… Ansonsten ist die zuständige Krankenkasse Ansprechpartner für Beitragsmeldung/-Beitragsabrechnung. Also schicken Sie das mal weiter und dann sollen die in Ihrem Sinne das optimal abrechnen. Viel Erfolg und alles Gute!
Leserchenam 16.11.2022 | 13:16
Dankeschön für die Links :-) Die Urlaubstage werden in beiderseitigem Einvernehmen abgegolten. War soweit schon abgeklärt - bis das Steuerbüro kam. Punkte für die Altersrente werde ich aufgrund meiner Erkrankung wohl nicht mehr brauchen. Aber gut zu wissen, dass die Auszahlung auf die Höhe der Erwerbsminderung keinen Einfluss mehr hat.
Abschlägeam 16.11.2022 | 13:44
Zitat von Leserchen anzeigenausblenden
Hier kann der Steuerberater (wenn er ein guter ist...) aber dann noch etwas jonglieren, denn vermutlich haben Sie ja mehr als den 'gesetzlichen' Urlaubsanspruch 24 Werktage = bei einer 5 Tage Woche 20 Tage. Und nur der MUSS abgegolten werden, wenn ein Arbeitsverhältnis endet. Über die darüberhinausgehenden Tage kann man 'verhandeln' ;-) Dazu noch nen Link :-) https://www.hensche.de/Urlaubsabgeltung_Arbeitsrecht_Urlaubsabge…
Leserchenam 18.11.2022 | 17:27
Sorry, aber die letzte Antwort war jetzt wirklich wenig zielführend. Warum muss ICH mich beim Finanzamt oder sonstwo erkundigen? Ich habe mir nicht umsonst einen örtlichen Beratungstermin bei der Rentenbeantragung geben lassen. Dort wurden die Auszahlmöglichkeiten in allen Einzelheiten ausführlichst besprochen und diese Möglichkeiten waren auch schon mit dem Arbeitgeber abgesprochen gewesen. Es geht hier darum, dass ein Steuerbüro meinem Arbeitgeber anscheinend Infos gibt, die nicht zu meinem Fall passen. Der Arbeitgeber verlässt sich aber auf die Richtigkeit der Info und will mir alle ausstehenden Beträge auf einmal auszahlen, wodurch mir nur Nachteile entstehen. Den Link zur Beratungsmöglichkeit für Firmen/Arbeitgeber habe ich meinem Arbeitgeber weitergeleitet. Ich kann ihn allerdings nicht dazu zwingen, dass er die Beratungsmöglichkeit in Anspruch nimmt.
Abschlägeam 18.11.2022 | 17:53
Zitat von Leserchen anzeigenausblenden
Hallo Leserchen, der 'DRV-Experte' darf keine Auskünfte geben, die das Steuerrecht betreffen können, deshalb muss er auf die steuerberatenden Stellen und das FA verweisen. Die Zuordnung (welches Jahr zählt) von Einmalzahlungen als Hinzuverdienst orientiert sich an der Beitragsmeldung. Die Gestaltungsmöglichkeiten einer Einmalzahlung für Überstunden/Urlaubsgeld/Urlaubsabgeltung ergeben sich aus den Komponenten 'Beitragsrecht/Arbeitsrecht/Steuerrecht' Deshalb sollten Sie dem für Ihren Betrieb zuständigen Steuerbüro insbesondere den Link weiterleiten https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Holen Sie sich dazu ggfs. noch das ok Ihres Arbeitgebers, der ja einer für Sie günstigen Möglichkeit wohl bereits zugestimmt hat, aber mit den Details der notwendigen Berechnungen doch gar nicht belastet werden will. Das Steuerbüro kann aber anhand der dort auch zu findenden Querverweise durchaus feststellen, dass Sie nicht falsch beraten wurden und dann auch entsprechend abrechnen. Und Sie selbst müssen dafür dann auch nicht zum Finanzamt. Ggfs. spendieren Sie Ihrem Arbeitgeber einen Weihnachtsstollen dafür, dass er diesen (relativ geringen) Mehraufwand den das Steuerbüro dadurch hat, Ihnen 'genehmigt'. Viel Erfolg und eine schöne Advents- und Weihnachtszeit!
Abschlägeam 18.11.2022 | 18:56
Ist gar nicht so abenteuerlich, ein Rentenberater - wenn er sich denn dafür die Zeit nehmen kann (!!) - weiß durchaus, was beitragsrechtlich wie abzurechnen ist und kann daraus dann auch folgern, was als Hinzuverdienst bei der Rente zu berücksichtigen sein wird. Geht ja hier 'nur' um nachträglich zu bezahlendes Arbeitseinkommen aus Überstunden und Urlaubsansprüchen. Keine völlig verzwickten Kapitalerträge als von nur zum Teil betrieblichen aber doch als Tantiemen zu berücksichtigenden 'sonstigen Einnahmen' eines nebenberuflich bei einer GmbH angestellten Geschäftsführers mit noch drei stillen Gesellschafter-Beteiligungen, die er verkaufen will. Da wird es dann doch ein bisschen komplizierter.
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026