Hallo Paul Erhardt,
nochmal ein Hinweis zu Einmalzahlungen.
vgl. dazu -> http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_96AR3.1.6
Einmalzahlungen gehören in den meisten Fällen zum Arbeitsentgelt. Somit kommt meistens "nur noch" der Frage Bedeutung zu, ob das Beschäftigungsverhältnis nach Rentenbeginn noch besteht oder nicht. Bei zeitlich befristeten Renten besteht das Beschäftigungsverhältnis im Regelfall weiter fort (auch wenn es für die Zeit der (Zeit-)Rentenbewilligung ruht). Bei dauerhaften vollen Erwerbsminderungsrente besteht das Beschäftigungsverhältnis im Regelfall nicht fort (endet mit Rentenbescheid, ggf. auch mit Rentenbeginn - hier sind verschiedene arbeits-/tarifvertragliche Regelungen am Markt bekannt).
Auf den Zeitpunkt/Zeitraum wann eine Einmalzahlung erworben/erwirtschafte wurde, kommt es nicht an.