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Experten-Antwort

Einmalzahlungen AG Dienstjubiläum und die Hinzuverdienstgrenze

von Paul Erhardt12.06.2019 | 11:35
102 Ansichten
6 Antworten

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Sehr geehrte Damen und Herren, Ich möchte Sie etwas fragen und hoffe es kann mir hier beantwortet werden. Hierfür vorab meinen Dank. Ich werde ab 01.09.19 in befristete volle EMR wechseln. Akt bin ich krankgeschrieben bis dahin und im Krankengeldbezug seit 03/19. Nun meine Frage: Ich habe in 09/2019 Dienstjubiläum und erwarte deshalb mit meiner letzten Abrechnung für den August vom AG einen höheren Einmalbetrag noch in 08/19 der über der Hinzuverdienstgrenze von 6300€ liegt. Erste Leistungszahlung der DRV ist in 09/19 also einen Monat später. Eintritt der Erkrankung war 02/19 plus die Zurechnungszeit zur ersten Leistungszahlung. Zählt die Hinzuverdienstgrenze erst ab 09/19 ? Dann wäre ja noch alles ok, oder? Mit freundlichen Grüßen Paul Erhardt

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Paul Erhardt,

ja, es ist noch alles okay.

Die Hinzuverdienstgrenzen beziehen sich auf Zeiten NEBEN Bezug einer Alters- oder Erwerbsminderungsrente. Ihr Rentenbeginn wird 01.09.2019 sein. Erst ab diesem Zeitpunkt haben wir ein Zusammentreffen von Rente und Hinzuverdienst. Alles vor diesem Datum trifft nicht mit ihrer Erwerbsminderungsrente zusammen und ist daher für den Rentenbezug ab 09/2019 nicht relevant.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Paul Erhardt,

nochmal ein Hinweis zu Einmalzahlungen.

vgl. dazu -> http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_96AR3.1.6

Einmalzahlungen gehören in den meisten Fällen zum Arbeitsentgelt. Somit kommt meistens "nur noch" der Frage Bedeutung zu, ob das Beschäftigungsverhältnis nach Rentenbeginn noch besteht oder nicht. Bei zeitlich befristeten Renten besteht das Beschäftigungsverhältnis im Regelfall weiter fort (auch wenn es für die Zeit der (Zeit-)Rentenbewilligung ruht). Bei dauerhaften vollen Erwerbsminderungsrente besteht das Beschäftigungsverhältnis im Regelfall nicht fort (endet mit Rentenbescheid, ggf. auch mit Rentenbeginn - hier sind verschiedene arbeits-/tarifvertragliche Regelungen am Markt bekannt).

Auf den Zeitpunkt/Zeitraum wann eine Einmalzahlung erworben/erwirtschafte wurde, kommt es nicht an.

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4 Antworten

Paul Erhardtam 12.06.2019 | 15:35
.....vielen Dank. Da bin ich beruhigt.
Paul Erhardtam 12.06.2019 | 17:02
Hallo, ich bin’s nochmal. Ich muss doch nochmal darauf zurückkommen. Zählt den eine solch durch langjährig verdiente Betriebszugehörigkeit erworbene, nicht tarifliche, sondern individuelle Einmalzahlung wirklich dann als Hinzuverdienst wenn diese z. B. während der Rentenzahlung eintrudelt? Schließlich hat man sich dies ja „ erarbeitet“ in den vorangehenden vielen vielen Dienstjahren und nicht nur in dem Monat wo’s gezahlt wird. Ich gehe ja nicht arbeiten, das wäre ja dann ok, aber ich bin zuhause. Nochmals danke. Mit freundlichen Grüßen Paul Erhardt
Balzeram 12.06.2019 | 17:24
Sind Sie sicher mit dem (nahtlosem) Datum? Eine EMR ist kein Wunschkonzert. Das Datum ist meistens das Beginn-Datum der Krankheit...
Paul Erhardtam 12.06.2019 | 21:36
Ich werde ab 01.09.19 in befristete volle EMR wechseln.
Sind Sie sicher mit dem (nahtlosem) Datum? Eine EMR ist kein Wunschkonzert. Das Datum ist meistens das Beginn-Datum der Krankheit...
Hallo, erste Leistungszahlung ist wie erwähnt 09/19. Rentenausweis in Papierform erhalten Rentner ab 01.09.2019 Erkrankung 02/19 plus 7 Monate wohl. War das die Frage? Mit freundlichen Grüßen Paul Erhardtü
Deutsche Rentenversicherung
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