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Einschränkung einer Betriebsrente

von Sebastian23.07.2008 | 14:13
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Ich habe eine Frage zu einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts, Az. 3 AZR 743/05. Dort heißt es: "Hat ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eine sogenannte Gesamtversorgungszusage erteilt, darf er davon im Laufe der Jahre nur abweichen, wenn sein Finanzplan durch Gesetzesänderungen übermäßig gefährdet ist. Davon ist auszugehen, wenn die ursprünglich festgelegte Belastung, die sich aus Änderungen der Sozialversicherung ergibt, um mehr als 50 % überschritten wird. Gesamtversorgung bedeutet hier, dass Betriebsrente in Abhängigkeit zur gesetzlichen Rente gezahlt wird. Da sich die Sozialversicherungsrenten beinahe Jahr für Jahr nach unten entwickelt haben, wurde der dadurch bewirkte Auffanganteil des ehemaligen Arbeitgebers für seine Betriebsrente immer höher. Weil er im verhandelten Fall aber nur knapp 33 % betrug, musste der Unternehmer klein beigeben. Er war noch weit von der 50-Prozent-Hürde entfernt. Die Differenz, die er dem klagenden Betriebsrentner nachzuzahlen hat, betrug im entschiedenen Fall 13,67 € pro Monat." Meine Frage: Wie wird die erwähnte 50-Prozent-Hürde, auch Opfergrenze genannt, berechnet? Oder umgekehrt: Wie wird der Auffanganteil berechnet, der im verhandelten Fall 33 % betrug. Worauf beziehen sich die 33 %?

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Das dies eine zivilrechtliche Entscheidung (§ 313 BGB ist Grundlage) ist, können wir dies nicht beurteilen und kommentieren.

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