Hallo EM-Rentnerin,
grundsätzlich kann eine Abänderung einer VAG-Entscheidung nur bei vorliegenden von entsprechenden Abänderungsgründen (z.B. Änderung des Rechts nach der VAG-Entscheidung; Stichwort Mütterrente) und nur bei Überschreiten der entsprechenden Wesentlichkeitsgrenzen erfolgen. Da es sich aber um eine VAG-Entscheidung nach neuen Recht (ab 2009) handelt, käme es dabei aber ohnehin nicht zu einer sog. Totalrevision , die alle Anrechte erfassen würde, sondern es würde nur über das Anrecht, welches sich ändert, neu entschieden.
Nach § 225 Abs. 2 FamFG ist eine Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung dann abänderbar, wenn nachträglich rechtliche oder tatsächliche Umstände eingetreten sind, die sich auf die Bewertung des Ausgleichswerts eines Anrechts (Hälfte des Ehezeitanteils) auswirken. Eine sogenannte "Totalrevision", wie nach früherem Recht sowie nach den §§ 51, 52 VersAusglG, findet nicht mehr statt. Sie widerspräche auch dem Ansatz der im VersAusglG geregelten Ausgleichssystematik, bei der jedes Anrecht grundsätzlich getrennt und innerhalb des Systems geteilt wird. Damit beschränkt sich die Korrektur in Abänderungsverfahren nach den §§ 225, 226 FamFG auf das jeweils betroffene Anrecht im Sinne des § 32 VersAusglG (Regelsicherungssystem, wie z.b. die gesetzliche Rentenversicherung).
Insofern würde zwar zusätzliches Einkommen aus einer Erbschaft nicht berücksichtigt werden können. Wären aber die Voraussetzungen für ein Abänderungsverfahren erfüllt, könnten die früheren Ehegatten im Rahmen dieses Verfahrens eine Vereinbarung (§ 6 VersAusglG) über den (vollständigen oder teilweisen) Ausschluss - aber nur des der Abänderung unterliegenden Anrechts - schließen. Das Familiengericht stellt dann, sofern die Vereinbarung der Wirksamkeitsprüfung standhält (§ 8 VersAusglG) – in der Beschlussformel fest, dass (insoweit) ein Wertausgleich nicht mehr stattfindet (§ 224 Abs. 3 FamFG). In jedem Fall bedeutet dies aber zusätzliche Kosten.
Aus meiner Sicht wäre daher die von „W°lfgang“ bereits genannte Alternative der Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich der Minderung aus dem Versorgungsausgleich nach § 187 SGB VI u. U. zielführender. Hierzu sollten Sie sich bzw.Ihr Ex-Mann individuell in einer Auskunfts- und Beratungsstelle eines Rentenversicherungsträgers beraten lassen.
Inwieweit das Familienrecht außerhalb des VAG's weitere Möglichkeiten für die von Ihnen dargestellte Konstellation vorsieht, kann ich im Rahmen dieses Forums leider nicht beurteilen. Diesbezüglich müssten Sie sich von einem Notar oder Fachanwalt für Familienrecht beraten lassen.