Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

einseitigen Versorgungsausgleich rückgängig machen

von EM-Rentnerin16.10.2019 | 16:13
243 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Hallo, ich bin seit einigen Jahren, wohl bis Eintritt in die Altersrente (2033), em-berentet. Vor gut einem Jahr wurde meine Ehe geschieden. Mein Ex-Mann und ich hatten notariell einen einseitigen Versorgungsausgleich vereinbart. D. h. er hat auf seinen Anteil verzichtet. Seit der Rechtskraft der Scheidung beziehe ich somit eine deutlich höhere EM-Rente als vor der Scheidung. Nun bekam ich durch eine unerwartete Erbschaft so viel Geld, dass ich - wenn ich diese Summe auf Monatsraten aufteilen würde, ungefähr so viel zur Verfügung habe, wie jetzt mit dem Versorgungsausgleich. Und dies auch bis an mein irgendwann Lebensende. Ich kam jetzt auf die Idee/Frage, ob es möglich ist, diesen einseitigen Versorgungsausgleich rückgängig zu machen. Ich finde es nur fair, wenn mein Ex-Mann in ca. sieben Jahren in Altersrente geht, er doch über seine gesamte Rente verfügen könnte. Meine Frage: Gibt es rentenrechtlich die Möglichkeit, den einseitigen Versorgungsausgleich rückgängig zu machen, wenn ich - als Begünstigte - den Antrag stelle? Klar könnte ich meinem Ex-Mann Summe X einfach geben, ich würde aber gerne eine rentenrechtlich einwandfreie Rückgängigmachung. Vielen Dank für Antworten

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo EM-Rentnerin,

grundsätzlich kann eine Abänderung einer VAG-Entscheidung nur bei vorliegenden von entsprechenden Abänderungsgründen (z.B. Änderung des Rechts nach der VAG-Entscheidung; Stichwort Mütterrente) und nur bei Überschreiten der entsprechenden Wesentlichkeitsgrenzen erfolgen. Da es sich aber um eine VAG-Entscheidung nach neuen Recht (ab 2009) handelt, käme es dabei aber ohnehin nicht zu einer sog. Totalrevision , die alle Anrechte erfassen würde, sondern es würde nur über das Anrecht,  welches sich ändert, neu entschieden.

Nach § 225 Abs. 2 FamFG ist eine Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung dann abänderbar, wenn nachträglich rechtliche oder tatsächliche Umstände eingetreten sind, die sich auf die Bewertung des Ausgleichswerts eines Anrechts (Hälfte des Ehezeitanteils) auswirken. Eine sogenannte "Totalrevision", wie nach früherem Recht sowie nach den §§ 51, 52 VersAusglG, findet nicht mehr statt. Sie widerspräche auch dem Ansatz der im VersAusglG geregelten Ausgleichssystematik, bei der jedes Anrecht grundsätzlich getrennt und innerhalb des Systems geteilt wird. Damit beschränkt sich die Korrektur in Abänderungsverfahren nach den §§ 225, 226 FamFG auf das jeweils betroffene Anrecht im Sinne des § 32 VersAusglG (Regelsicherungssystem, wie z.b. die gesetzliche Rentenversicherung).

Insofern würde zwar zusätzliches Einkommen aus einer Erbschaft nicht berücksichtigt werden können. Wären aber die Voraussetzungen für ein Abänderungsverfahren erfüllt, könnten die früheren Ehegatten im Rahmen dieses Verfahrens eine Vereinbarung (§ 6 VersAusglG) über den (vollständigen oder teilweisen) Ausschluss - aber nur des der Abänderung unterliegenden Anrechts - schließen. Das Familiengericht stellt dann, sofern die Vereinbarung der Wirksamkeitsprüfung standhält (§ 8 VersAusglG) – in der Beschlussformel fest, dass (insoweit) ein Wertausgleich nicht mehr stattfindet (§ 224 Abs. 3 FamFG). In jedem Fall bedeutet dies aber zusätzliche Kosten.

Aus meiner Sicht wäre daher die von „W°lfgang“ bereits genannte Alternative der Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich der Minderung aus dem Versorgungsausgleich nach § 187 SGB VI u. U. zielführender. Hierzu sollten Sie sich bzw.Ihr Ex-Mann individuell in einer Auskunfts- und Beratungsstelle eines Rentenversicherungsträgers beraten lassen.

Inwieweit das Familienrecht außerhalb des VAG's weitere Möglichkeiten für die von Ihnen dargestellte Konstellation vorsieht, kann ich im Rahmen dieses Forums leider nicht beurteilen. Diesbezüglich müssten Sie sich von einem Notar oder Fachanwalt für Familienrecht beraten lassen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

4 Antworten

Bertam 16.10.2019 | 18:50
Vielleicht hilft der folgende Link ein wenig. Vorab ist aber zu sagen, mit einem einfachen "Antrag" geht das nicht. https://www.scheidung-online.de/scheidungsverfahren/versorgungsa…
W°lfgangam 16.10.2019 | 19:31
Ergänzend: der Link/Inhalt ist nicht zielführend für die Ausgangsfrage, da es da nur um die Abänderung/Neuberechnung eines durchgeführten Versorgungsausgleichs nach etwaigen Rechtsänderungen/Vor-Nachteilsausgleich geht. Die 'gutherzige' Frage von @EM-Rentnerin zielt darauf ab, ob sie - in neuer finanzieller Situation - noch aus Rentensicht etwas für den EX tun kann, ob es da Möglichkeiten über die DRV gibt. Einzige Möglichkeit ist, dass er bei ggf. abgegeben Entgeltpunkten aus dem VA diese durch eine Ausgleichszahlung (von Ihnen finanziert) wieder 'auffüllen' kann. Dafür/ob da was bei ihm 'abgezogen' worden ist, ist die Information/Frage zu dürftig - und in diesem Punkt mit der nächsten Beratungsstelle zu klären. Und ja, Antragsteller ist _er_ für eine etwaige Ausgleichszahlung für die 'verloren' Entgeltpunkte, nicht Sie. Gruß w.
Realistam 16.10.2019 | 19:50
@W°lfgang Was kapieren Sie an dieser eindeutigen Frage denn nicht? Ihre Antwort ist komplett an der Frage vorbei. Man beachte "Versorgungsausgleich rückgängig zu machen", da steht nix von ändern.
KSCam 16.10.2019 | 20:34
Es wäre doch das allereinfachste wenn Sie Ihrem Mann direkt irgendwelche Gelder zukommen lassen. Warum sollen mit diesen Sorgen Familiengericht, Notar, DRV oder sonst irgendeine Bürokratie belastet werden? So einen Aufwand kann man doch vermeiden, oder? Und @W*lfgang hat schon Recht, Ihr Mann könnte natürlich eine Ausgleichzahlung für das was ihm abgezogen wird machen....und Sie stellen ihm das Geld zur Verfügung.....aber warum geben Sie ihm nicht gleich Geld?
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026