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Experten-Antwort

Einspruch gegen Rente auf unbestimmte Dauer auf eine Zeitrente

von Fragender22.06.2012 | 18:37
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13 Antworten

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Ich habe folgendes Problem. Ich erhalte seit 6 Jahren eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit. ( Psychische Erkrankung) Nun ist meine Rente auf unbestimmte Dauer bewilligt worden.Generell ist es für mich ja auch in Ordnung und ich kann auch zur Zeit nicht arbeiten so gern ich es auch würde.Das Problem wasich nun habe das ich eine Dienstwohnung habe. Ich arbeite im öffentlichen Dienst und bis jetzt wurde mir auch mein Arbeitsplatz erhalten. Allerdings wird nun mein Arbeitsverhältnis aufgelöst und ich muss meine Wohnung räumen. Nun kann es ja sein das bei einer erneuten Überprüfung (meinetwegen in 10 Jahren oder wie auch imme)r festgestellt werden das ich wieder arbeiten gehen kann. ( Ich weiß ja selber auch nicht wie es mal mit mir Gesundheitlich weitergeht) Dann stehe ich als Arbeitslos da. Meine Überlegung wäre ob Einspruch einlege um eine Rente auf Zeit zu erhalten. Macht dies Sinn und hat das schon einmal jemand gemacht? Ich würde meinen Arbeitsplatz behaltenund meine Wohnung. Vielen Dank dafür P.S Ich verstehe auch nicht den Sinn von einer Befristeten oder einer Rente von unbestimmter Dauer wenn man eh wieder überprüft wird

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Fragender,

Sie können selbstverständlich, wie gegen jeden Bescheid, Widerspruch einlegen. Sollte dem Widerspruch stattgegeben werden, dann hätten sie tatsächlich bis zu drei weitere Jahre die Berechtigung auf Ihre Dienstwohnung erhalten. Da zur Zeit das Beschäftigungsverhältnis noch fortbesteht, sollten Sie bei Ihrem Arbeitgeber nachfragen, ob bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses noch Zahlungen für Resturlaub oder eine Abfindung erfolgen. Erst wenn Ihnen diese Daten vorliegen, können Sie beurteilen, ob die Verlängerung der Zeitrente für Sie wirklich einen entscheidenden Vorteil bedeuten würde. Eventuell sollten sie den Widerspruch auch nur fristwahrend einlegen und nur im Falle der Aufrechterhaltung des Widerspruches noch eine Begründung nachreichen. Diese sollte sich dann aber darauf beziehen, dass es keine schwerwiegenden medizinische Gründe gibt, die es unwahrscheinlich erscheinen lassen, dass die Erwerbsminderung behoben werden kann.

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12 Antworten

Matteam 22.06.2012 | 19:03
Ich hatte die gleiche Problematik. Mein Arbeitsverhältnis wurde aufgelöst. Das steht so im Tarifvertrag bei unbefr. Renten. Aus Sicht des Erkrankten ist es natürlich ein Nachteil. Aber einem Arbeitgeber, insbesondere mit weniger Angesetllten, wäre eine Beibehaltung des Arbeitsverhältnisses auch nicht zumutbar.
Sozialröchler?am 22.06.2012 | 19:19
Nein, dass macht keinen Sinn. Sie müssen auch nicht befürchten, dass Ihnen die Rente wieder entzogen wird. Das kommt höchst selten vor und wohl kaum, wenn sich bisher eine Verschlechterung ergeben hat, die nun zur Dauerrente geführt hat.
Fragenderam 22.06.2012 | 19:17
Ja ich gebe dir recht mit der Zumutbarkeit für den Arbeitgeber. Mein Arbeitgeber hat über 1000 MA und ist eigentlich sozial eingestellt. Nur wie schon geschrieben habe ich jetzt enorme Nachteile. Dann soll mich die DRV lieber noch einmal befristet Berenten und neu Entscheiden. Es kann doch wirklich sein das ich mal wieder arbeiten kann ich bin doch erst 47. Mann oh Mann alles nicht schön
Claire Grubeam 22.06.2012 | 19:33
Die Bewilligung einer unbefristeten Rente kommt nur dann in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Rentenfeststellung die Behebung der Erwerbsminderung unwahrscheinlich ist. Die Ungewissheit der Prognose führt zur Befristung. Eine Dauerrente ist ausschließlich dann zu leisten, wenn aus ärztlicher Sicht bei Betrachtung des bisherigen Verlaufs nach medizinischen Erkenntnissen auch unter Berücksichtigung noch vorhandener therapeutischer Möglichkeiten eine Besserung auszuschließen ist, durch die sich eine rentenrelevante Steigerung der qualitativen und/oder quantitativen Leistungsfähigkeit ergeben würde. Zu den therapeutischen Behandlungsmöglichkeiten zählen dabei alle anerkannten Behandlungsmethoden, auch geläufige Operationen, die zur Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit führen können, soweit nicht im Einzelfall aus dem Gesundheitszustand des Versicherten abzuleitende spezifische Kontraindikationen entgegenstehen. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen. Ein Widerspruch macht daher absolut keinen Sinn. Selbst wenn Sie die Befristung erreichen würden, würden Sie das Problem allenfalls etwas verschieben. Eine Entziehung müssen Sie unter den gegebenen Bedingungen wohl kaum befürchten, sonst hätte man Ihnen jetzt nicht die Unwahrscheinlichkeit bescheinigt, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann.
Ruth Asmussenam 22.06.2012 | 19:44
Ja,lieber Fragender: Man kann eben nicht alles haben ! Wenn das mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses und dann auch der Räumung der Dienstwohnung ( was eigentlich ja auch logisch ist ) so im Tarif/Arbeitsvertrag steht ist das so. Punkt und aus . Da können Sie gar nichts gegen machen. Das Sie mit einer unbefr. Rente überhaupt noch mal geprüft werden steht doch gar nicht fest. Wie kommen Sie denn darauf bitte ?? Das kann sein, muss aber nicht. Ausserdem wäre es keine " richtige " und strenge Überprüfung wie bei der befr. Renbte sondern nur eine Wischi- Waschi-Pürfung ( nur Selbstauskunftsfragebogen ausfüllen und u.U. noch ein aktueller Befundbericht - mehr nicht ). Unbefr. Renten laufen im Normalfall einfach durch bis zur Altersrente. Wenn Sie aber genau wissen wollen ob noch mal eine Überprüfung ansteht oder nicht, sollten Sie bei ihrem RV-Träger gezielt nachfragen. Dort steht in der Akte des med. Dienstes ob und wann eine erneute Überprüfung ihrer Rente stattfindet ( oder eben niocht mehr ). Aber das zu wissen nützt ihnen eigentlich jetzt auch nichts mehr. Und selbst wenn Sie jetzt Widersoruch einlegen würden und nur eine erneute Befristung ihrer Rente erreichen würden, stehen Sie in exakt 3 Jahren dann vor dem selben Problem. Denn unbefr. Rente können/dürfen längstens für 9 Jahre gewehrt werden. Danach gibts entweder keine Rente mehr oder eine unbefristet. Insofern würden Sie die Problematik allenfallls um 3 Jahre verschieben.
Ruth Asmussenam 22.06.2012 | 21:45
Wenn im Tarif-/Arbeitsvertrag die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei Zuerkennung einer unbefr. Rente vereinbart wurde haben Sie doch keinen Anspruch auf eine Abfiddung. Wie kommen Sie denn darauf ? Sie können noch nicht mal gegen diese dann völlig - ordnungsmässe - Kündigung eine Kündigungschutzklage einlegen. Die würde beim Arbeitsgericht gar nicht zugelassen, weil vertragsgerecht das Arbeitsverhältnis gelöst wurde. Was Sie auf jeden Fall jetzt noch bekommen ist die Auszahlung ihres Resturlaubes. Aber nicht ihren individuellen noch ausstehenden Urlaub, sondern nur den gesetzlichen Urlaub lt. Bundesurlaunbsgesetz und der ist regelmässig erheblich niedriger als der Tarifurlaub.. " Im Rentenbescheid steht wörtlich : Wir behalten uns vor,die Rentenberechtigung zu einem späteren Zeitpunkt erneut Nachzuprüfen." Sie bekommen dann wohl eine EM-Rente der DRV, Berlin oder ? Dann können Sie auch aufgrund dieses Vermerk sicher davon ausgehen das ihre Rente später ( meist im 2-Jahresryhtmus ) überprüft wird. Aber wie gessagt ist diese Prüfung an sich nicht schlimm und meist nur reine Formsache.
Paradiesam 22.06.2012 | 20:07
Man kann eben nicht immer alles haben. Sie sind mit einer unbefristeten Rente (wahrscheinlich auch noch einer Zusatzrente) grundsätzlich zufrieden (schön). Sie möchten aber auch weiterhin eine Betriebswohnung (auch schön). Sie möchten eine Arbeitsplatzgarantie bis zum 67. Lebensjahr (noch schöner). Sie sammeln jährlich Urlaubsansprüche, die sie dann irgendwann in Euro ausbezahlt haben wollen (toll). Eigentlich gibt es dies nur im Paradies. Noch etwas: verlangen Sie vom Arbeitgeber ein qualifiziertes Arbeitszeugnis bevor es zu spät ist. Nach solangen Jahren kennt Sie keiner mehr, aber Sie haben einen Rechtsanspruch hierauf.
Fragenderam 22.06.2012 | 20:32
Zunächst einmal an alle welche mir geantwortet haben Vielen Dank. Sozialröchler woher wissen Sie den jetzt das sich mein Zustand verschlechtert hat und ich austherapiert bin? Das habe ich ja gar nicht geschrieben.Im Rentenbescheid steht wörtlich : Wir behalten uns vor,die Rentenberechtigung zu einem späteren Zeitpunkt erneut Nachzuprüfen. Was bedeutet das?? Ich möchte noch einmal betonen das ich kein Profit wie Paradies es angedeutet hat aus meiner Rente rausschlagen möchte. Es ist einfach so das ich jetzt abzüglich meiner bisherigen Rente von 6 Jahren 25 Jahre bei meinem Arbeitgeber angestellt war. Es fällt schon schwer das alles hinter mir zu lassen. Die Wohnung ist das kleinere übel obwohl ich auch schon Jahrzehnte hier wohne.Auf einen Gedanken mit Urlaubsanspruch bin noch gar nicht gekommen.Vielleicht gibt es ja auch eine Abfindung?? Aber das steht alles nicht im Vordergrund.Wer kann den Beurteilen ob ich vielleicht in ein paar Jahren wieder Arbeiten kann??Aber welcher Arbeitgeber würde mich dann noch einstellen wenn er von einer vorhergegangener berentung weiß. Vielleicht mache ich mir auch was vor. Jedenfalls geht es mir jetzt im Moment nicht gut. Ich fühle mich so richtig aufs Abstellgleis geschoben.
Chrisam 22.06.2012 | 20:05
Seien Sie doch zufrieden, dass Sie trotz Rente immerhin noch 6 Jahre Ihre Dienstwohnung behalten konnten - das haben nicht viele!
Fragenderam 22.06.2012 | 21:59
[quote="Ruth Asmussen" Das mit der Abfindung ist falsch rübergekommen. Ich wusste auch gar nicht das ich noch Urlaubsansprüche geltend machen kann.Da muss ich mich noch mal schlau machen. Wieviel Tage usw.Die Sache mit der Abfindung war natürlich nicht ernst gemeint.
Ruth Asmussenam 23.06.2012 | 09:39
" Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil des BAG vom 24.3.2009 – 9 AZR 983/07) hat der Arbeitnehmer auch dann einen Abgeltungsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz, wenn das Arbeitsverhältnis endet, bevor der Arbeitnehmer wieder arbeitsfähig wird. Dies betrifft nur den gesetzlichen Urlaubsanspruch. Darüber hinausgehender Jahresurlaub (vertraglicher oder tarifvertraglicher) verfällt." http://rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com/2011/02/16/u…
maxam 24.06.2012 | 17:26
Fragender Sie sind bei der DRV! Das bedeutet Sie bekommen alle 2 Jahre eine Art Standardfragebogen Das nennt sich dann " Nachprüfung der weiteren Rentenberechtigung" Das müssen Sie dann ausfüllen dient vermutlich in 1. Linie dazu um zu überwachen ob Sie ein geringfügiges Arbeitsverhältnis eingegangen sind! Obwohl Sie das Recht dazu haben will die DRV das wissen! In aller Regel kommt dann wenn Sie den Fragebogen weggeschickt haben nach 2 Wochen ein Antwortschreiben das Sie die Rente weiterhin erhalten und das eben gegen falls zu einem späteren Zeitpunkt wieder geprüft wird! Um genau zu sein genau 2 Jahre später kommt er wieder der Fragebogen! Max
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