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Experten-Antwort

Einstandspflicht Arbeitgeber

von Sandby09.02.2020 | 10:40
106 Ansichten
3 Antworten

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Liebes Forum, hier ein hypothetischer Fall. Arbeitnehmer A bespart bis 2016 durch Entgeltumwandlung eine Pensionskasse. In 2016 wird dieser Vertrag beitragsfrei gestellt. Nachtrag zum Versicherungsschein sieht eine Rente von 500,00 Euro ab dem 01.01.2027 vor. Mit Schreiben vom 04.08.2019 annonciert die PK, dass die Leistungen nicht mehr in voller Höhe zu erbringen wären und die Rente nur noch 400,00 Euro betragen würde. Handelt es sich hier um einen Fall der Subsidiärhaftung des Arbeitgebers dem Rentenanwärter gegenüber? Muss der Fehlbetrag von 100,00 Euro durch den AG ausgeglichen werden, obwohl der Zeitpunkt der Leistungserbringung in weiter Zukunft liegt? LG Sandby

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Sandby,

wird für die betriebliche Altersversorgung ein externer Versorgungsträger genutzt (Unterstützungskasse, Pensionskasse, Direktversicherung, Pensionsfonds), dann hat der Arbeitgeber für die zugesagten Leistungen einzustehen (Subsidiärhaftung), wenn dieser nicht leistet oder nicht leisten kann. Er haftet auch dann, wenn der Versorgungsträger die Leistungen nur teilweise erbringt.

Die Frage ist, was sind die zugesagten Leistungen. Ob die zugesagte Leistungshöhe uneingeschränkt die im Versicherungsschein genannte Leistungshöhe ist, wird sicher im Vertrag geregelt sein.

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2 Antworten

****am 09.02.2020 | 12:11
Hallo Sandby, eine vernünftige Antwort auf deine Frage wirst Du hier kaum bekommen können, da mußt Du schon in deine Police/Versicherungsschein/Nachtrag zum Versicherungsschein schauen welche Regelungen für den Fall gelten, das die tatsächliche/geringere Auszahlungssumme von der ursprünglichen höheren Pensionszusage abweicht. Am besten machst Du auch einen Termin in eurer Personalabteilung und läßt Dir erklären ob und welche verbindlichen Zusagen von deinem AG gemacht wurden. Viel Erfolg
Sandbyam 13.02.2020 | 22:06
Guten Abend, Ihnen beiden herzlichen Dank für Ihre Einschätzungen! LG Sandby
Deutsche Rentenversicherung
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