Folgende Hinzuverdienste sind beim Bezug einer Erwerbsminderungsrente zu beachten:
Arbeitsentgelt aus nichtselbständiger Arbeit (hierzu zählen alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung),
Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (für die Berücksichtigung als Einkommen ist es ausreichend, dass es einkommensteuerrechtlich als Einkünfte aus Land- und Fortwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit bewertet wird),
vergleichbare Einkommen (hierzu zählen z.B. Abgeordnetenentschädigungen und Vorruhestandsgelder)
und
Sozialleistungen in Form von Entgeltersatzleistungen (z.B. Krankengeld, Arbeitslosengeld, Verletztengeld, Kurzarbeitergeld, Unterhaltsgeld, Insolvenzgeld etc.).
Es wird auch bestätigt, dass Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nur dann als Arbeitseinkommen zählt, wenn dies dem Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit zugerechnet wird.