Hallo seitz,
es gibt keine gesetzliche Neuregelung, die sich mit der Förderberechtigung von Beamten beschäftigt. Was sich gesetzlich geändert hat, ist folgendes: Auch "Rucksackehegatten" müssen nun einen jährlichen Sockelbeitrag von 60 Euro zahlen, um die Zulagen zu erhalten.
Inwieweit die Einwilligungserklärung eine materielle Voraussetzung für die Förderberechtigung ist, ist rechtlich offenbar nicht ganz unumstritten. Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichtes Baden-Württemberg (Az. 13 K 1051/11 vom 28.10.2011) ist zu dem Ergebnis gekommen, dass ohne die Einwiligungserklärung keine unmittelbare Förderberechtigung besteht (uns ist nicht bekannt, ob dieses Urteil rechtskräftig geworden ist). Inwieweit es aber zulässig ist, dann über den Ehegatten die mittelbare Förderung zu nutzen, können wir leider nicht mit Sicherheit sagen. Uns sind keine konkreten Aussagen des Bundesfinanzministeriums oder der Zulagenstelle oder des BMAS zu dieser Fallgruppe bekannt.
Sofern Sie das nicht über Ihren Anbieter klären können, würde sich vielleicht eine Rückfrage bei der Zentralen Zulagenstelle anbieten:
"Telefon-Hotline der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen
Fragen zum Thema "Anbieter von Altersvorsorgeanträgen: 03381 21 22 23 50
Fragen zu anderen Themen: 03381 21 22 23 24
Die Hotline steht Ihnen zu folgenden Zeiten zur Verfügung:
Montag bis Donnerstag: 08.00 - 17.00 Uhr
Freitag: 08.00 - 15.00 Uhr.
Telefax
030 865-27500
zulagenstelle@drv-bund.de"