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Experten-Antwort

Einzahlung der Rentenversicherungsbeiträge für Ausbildungszeiten

von Philip08.01.2021 | 15:38
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2 Antworten

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Sehr geehrte Damen und Herren Ich habe 8 Semester an der Uni im Ausland studiert and auch die deutsche Sprache hier in Deutschland vor 4 Jahren gelernt aber keine Beiträge zur Rentenversicherung für diese Zeiten eingezahlt. Jetzt arbeite Ich in einem Firma und monatlich zahle Ich die Beiträge ein. Mein Kollege hat mir mitgeteilt, dass man die Möglichkeit hat, diese Beiträge jetzt einzuzahlen. Stimmt das? Wenn ja was sind die angeforderten Unterlagen, um das zu schaffen? Ist es möglich dass man diese Beiträge für diese Ausbildungszeiten auf einmal einzahlen oder nur für bestimmte Zeiträume? Mit freundlichen Grüßen

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Philip,

Versicherte mit Zeiten einer schulischen Ausbildung, die nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden und für die nicht bereits Beiträge gezahlt worden sind, können freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern der Antrag bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt wird:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/V0080.html;jsessionid=9A45AC4C7F894A4E3AD48600D6DD5B91.delivery1-2-replication

Bei dieser Regelung geht es insbesondere um schulische Ausbildungszeiten zwischen dem 16. Und 17. Lebensjahr und Zeiten der schulischen Ausbildung, die die anrechenbare Höchstdauer von acht Jahren überschreiten.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

1 Antworten

W°lfgangam 08.01.2021 | 18:17
Hallo Philip, für bereits vergangene Jahre - in denen Sie nicht in D versicherungspflichtig beschäftigt waren/hier Ausbildung (Schule/Studium) können Sie grundsätzlich KEINE Beiträge mehr nachzahlen. Lediglich für die Ausbildung 16. - 17. Lbj (Schule) und in Summe über 8 Jahre hinausgehende Ausbildungszeiten + Studium ontop, können Sie dann zusätzlich für diese Zeiten jenseits der ersten 8 Jahre Gesamtausbildungszeiten freiwillige Beträge ein- bzw. nachzahlen ...allerdings nur bis Alter 45 – auch wenn diese Ausbildungszeiten im Ausland liegen. IHR Kollege wird das sicher alles wissen und Sie darüber bestens informiert haben - oder?! ;-)) TIPP: Besser wäre es schon, wenn Sie sich das von Ihrer DRV-Beratungsstelle vor Ort erklären lassen /was geht /nicht geht /was es kostet + welchen Nutzen das überhaupt hat. Gruß w.
Deutsche Rentenversicherung
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