Hallo Philip,
Versicherte mit Zeiten einer schulischen Ausbildung, die nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden und für die nicht bereits Beiträge gezahlt worden sind, können freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern der Antrag bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt wird:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/V0080.html;jsessionid=9A45AC4C7F894A4E3AD48600D6DD5B91.delivery1-2-replication
Bei dieser Regelung geht es insbesondere um schulische Ausbildungszeiten zwischen dem 16. Und 17. Lebensjahr und Zeiten der schulischen Ausbildung, die die anrechenbare Höchstdauer von acht Jahren überschreiten.