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Experten-Antwort

Einzahlung in die Rentenversicherung um 45 Jahre zu bekommen

von RainerBln29.06.2020 | 10:14
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13 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Schönen guten Tag, ich habe 41 Jahre gearbeitet und bin jetzt Arbeitslos bis März 2021 Das heißt ich habe dann 43 1/2 Jahre. Bin dann im Dez. 2021 63 Jahre und muss in Rente (bekomme dann ALG2). Meine Frage kann ich nach Rentenbeging 01.12.2021 ein Betrag einzahlen, um die Minderung auszugleichen? Ich bekomme eine Direktversicherung ausbezahlt und hätte dann erst das Geld. Ich bedanke mich. Gruß Rainer

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Sehr geehrter Nutzer,

eine Beitragszahlung nach § 187a SGB VI (Abschlagsausgleich) ist auch während des Bezugs einer Voll-oder Teilrente wegen Alters möglich, längstens jedoch bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze.

Werden Beiträge nach § 187a SGB VI während des Bezugs einer Voll- oder Teilrente wegen Alters rechtswirksam gezahlt, sind Zuschlagsentgeltpunkte für die laufend gezahlte Rente zu ermitteln und zu berücksichtigen.

Werden Beiträge bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters nach § 187a SGB VI gezahlt und sind diese Beiträge bei einer bereits geleisteten Rente zu berücksichtigen, beginnt die höhere Rente mit dem Ersten des Monats, der dem Monat der Beitragszahlung folgt.

Als Zeitpunkt der Beitragszahlung gilt der Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung einer Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI, wenn die Beiträge - gegebenenfalls auch in Teilbeträgen - innerhalb einer angemessenen Frist (3 Monate bei Wohnsitz im Inland, 6 Monate bei Wohnsitz im Ausland) nach Auskunftserteilung gezahlt werden. Bei späterer Beitragszahlung beginnt die höhere Rente erst mit dem Folgemonat der Beitragszahlung.

Bitte nehmen Sie zeitnah einen Beratungstermin bei Ihrer Deutschen Rentenversicherung vor Ort war und stellen gegebenenfalls einen Antrag auf Erteilung einer Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI. Mit dieser Auskunft kann Ihnen der genaue Ausgleichsbetrag benannt werden.

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12 Antworten

RainerBlnam 29.06.2020 | 13:06
Hallo und guten Tag, ich bedanke mich für die Antwort, die Frag ist aber ob ich eine einmal Zahlung (ca. 23.000 EURO) ein zahlen kann und dann eine höhre Rente bekomme, auch wenn ich schon in Rente bin. Gruß Rainer
Pegasusam 29.06.2020 | 15:25
Ja, Sie können, solange Sie sich noch im Verminderungszeitraum der vorgezogenen Altersrente befinden, den in dem Moment anfallenden Rentenabschlag ausgleichen. Wie hoch der Betrag ist, hängt von der Höhe Ihrer Rente und dem Prozentsatz ab. Die Rente würde dann ab Monat nach Einzahlung erhöht werden.
Valzuunam 30.06.2020 | 10:24
Nach Rentenbeginn (einer geminderten Rente) können entgegen dem Vorbeitragen sogar noch bis zum erreichen der Regelaltersgrenze einzahlen. Für die 45 Jahre zählen diese Einzahlungen allerdings in keinem Fall.
RainerBlnam 30.06.2020 | 16:25
Hallo und guten Tag, besten Dank für die Info, hatte jetzt das Gespräch mit der DRV und werde es zugesandt bekommen (die Info), ich kann in der Tat nachträglich einzahlen und bekommen dann die höhere Rente ab dem Zeitpunkt der Einzahlung. Gruß Rainer
W^lfgangam 30.06.2020 | 20:43
Nach Rentenbeginn (einer geminderten Rente) können entgegen dem Vorbeitragen sogar noch bis zum erreichen der Regelaltersgrenze einzahlen. Für die 45 Jahre zählen diese Einzahlungen allerdings in keinem Fall.
Lt. DRV kann ich die 45 Jahre damit ausgleichen. Gruß Rainer
Hallo Rainer, QUATSCH!!! Solch einen Blödsinn erzählt Ihnen keine DRV (die Hand dafür lege ich aber nicht ins Feuer! :-)) Die Ausgleichszahlung füllt lediglich den Rentenabschlag auf, aber niemals die 45 Jahre für eine vorgezogene/abschlagsfreie Altersrente. Sie erhalten damit ab 63 lediglich 'rechnerisch' die volle Rente (auch mit Abschlag auf die Gesamtrente nebst Zuschlags-Entgeltpunkte aus der Ausgleichszahlung), so als wären quasi 45 Jahre erreicht/die ungekürzte Rente möglich - ist aber ein kleiner Unterschied. Vielleicht haben Sie im Beratungsgespräch die Aussagen aber auch missverstanden/nicht richtig zugehört ...das Thema ist ja nicht einfach für Otto-Normal-Rentner zu verstehen. Gruß w.
KSCam 30.06.2020 | 22:05
Vielleicht ist ja auch nicht über eine Zahlung zum Ausgleich von Abschlägen gesprochen worden, sondern über freiwillige Beiträge nach Ende des ALG. Das würde nämlich bei den 45 Jahren zählen. Wer weiß? Keiner war dabei!
Steuernam 01.07.2020 | 07:46
Sie sollten sich auf jeden Fall auch kundig machen, was steuerlich für Sie besser ist.
RainerBlnam 01.07.2020 | 10:19
Hallo und guten Tag, ja vielleicht habe ich es missverständlich geschrieben, aber es steht ja auch schon oben im Betrag der DRV, ja ich habe keine 45 Jahre, sondern nur die Ausgleichszeit in der Form einer höheren Rente. Die Zeiten werden ausgeglichen nicht mehr und nicht weniger. Diesen einmal Betrag dann zahle ich in die "Kasse" ein.
Silcheram 01.07.2020 | 12:43
Zitat von RainerBln anzeigenausblenden
Sie irren sich. Sie haben weder eine "Ausgleichszeit" noch können Sie irgendwelche "Zeiten" ausgleichen. Was Sie beschreiben, ist nur der "Ausgleich von Abschlägen". Das heißt, Sie erhalten unstrittig eine Rente mit den entsprechenden Abschlägen. Darüber hinaus wird Ihre Rente nur deshalb etwas höher, weil Sie diese Abschläge entweder ganz oder teilweise ausgleichen. Wobei das alles andere als ein Sonderangebot ist. Bei 100 EUR Bruttorente (entspricht einer Auszahlung von ca. 89 EUR "netto") beträgt die erforderliche Ausgleichszahlung aktuell ca. 25.770 EUR.
RainerBlnam 01.07.2020 | 17:35
Hallo ja nichts anders habe ich gesagt, darauf bezieht doch die DRV SGB 6 187a. Ich werde,lt. Beratung eine höhere Rente bekommen, das muss ich mir ausrechen lassen im Jahre 2021.Es bezieh darauf, weil ich eine Rentenminderung habe. Eben weil ich mit 63j in Renten gehen muss, durch das Jobcenter. So geht es aus dem SGB 6 hervor, so habe ich das auch verstanden. ob das ganze rechnet ist eine ganz andere Frage Rainer
W°lfgangam 01.07.2020 | 20:13
Zitat von RainerBln anzeigenausblenden
...und haben Sie vielleicht schon in 15 Jahren Rentenbezug wieder in der geplünderten Haushaltskasse zurück ...mit knapp 80 dann. UND, bis dahin Kapital 'geopfert', erst dann wieder auf 'Kapitalstand' heute - hmm, kann man machen, wenn die 'Wette aufs eigene Leben' darüber hinausgeht und DANN die MEHRRENTE einem das Mehrleben finanziell versüßt ;-) Gruß w. PS: Hinweise auf örtliche Rentenberatung und im Zusammenhang mit Ihrer speziellen Nachfrage/Ausgleichszahlung + Kontaktierung eines Steuerberaters werden Sie hier sicher erschöpfend bereits nachgelesen haben.
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