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Experten-Antwort

Einzahlung von freiwilligen Beiträgen

von Fisch19.12.2017 | 11:52
1098 Ansichten
7 Antworten

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Guten Tag, können freiwillige Rentenbeiträge einfach so eingezahlt werden? Das heißt, kann auf das Rentenkonto in diesem Jahr noch ein Betrag überwiesen werden, ohne dass man das vorher vereinbart hat (es gibt keine freien Termine bei den Beratungsstellen mehr)?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 19.12.2017 | 14:41

Hallo Fisch,

rein rechtstheoretisch wäre dies zwar möglich. Allerdings benötigt der zuständige Rentenversicherungsträger Ihre persönlichen Daten zur Zuordnung der Beiträge zu Ihrem Versicherungskonto und zur Prüfung der Zulässigkeit der Beitragszahlung. Insoweit wäre es immer empfehlenswert, vor einer evtl. Zahlung freiwilliger Beiträge Kontakt mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger aufzunehmen. Dieser teilt Ihnen dann auch die für die Überweisung notwendige Bankverbindung mit. Soweit Sie keinen Termin in einer Auskunfts- und Beratungsstelle eines Rentenversicherungsträgers bekommen, können Sie sich auch gern telefonisch oder per e-Mail an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger wenden. Darüber hinaus stehen auch die notwendigen Antragsvordrucke und Ausfüllhinweise im Internet zum Download zur Verfügung (hier: V0060 bis V0062, V0090 und V0091):

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/01_versicherte/01_vor_der_rente/_DRV_Paket_Versicherung_Pflicht_Freiwillige_Versicherung.html

Bezüglich weiterer Informationen zur Zahlung freiwilliger Beiträge verweise ich auch auf den von „Fastrentner“ bereits genannten Link zur Broschüre „freiwillig rentenversichert - Ihre Vorteile“ unter

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/freiwillig_rentenversichert_ihre_vorteile.pdf?__blob=publicationFile&v=30

6 Antworten

Fastrentneram 19.12.2017 | 13:24
Der folgende Link enthält alles Wissenswerte zu freiwilligen Beiträgen: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_…
suchenwiam 19.12.2017 | 15:50
Nicht zu vergessen, der "Antrag auf Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters", kurz auch V0210 genannt...
W*lfgangam 19.12.2017 | 19:52
Hallo Fisch, natürlich können Sie auch eine 'Blindzahlung' leisten - wohl aus steuerlichen Gründen?! :-) Einen anderen Sinn würde ich zunächst nicht sehen, da für 'Lücken' in 2017 noch bis zum 31.03.2018 wirksam Zeit ist, nur den Antrag zur freiwilligen Versicherung zu stellen und dann nachzuzahlen. Verwendungszweck: Freiwillige Beiträge Zeitraum: Monat.2017 - Monat.2017 ...was eben frei ist VSNR: ...Ihre RentenversicherungsNR Geht es um Ausgleich einer Rentenminderung bei Altersrente, sollten Sie den Verwendungszweck entsprechend anpassen: 'Ausgleichszahlung für Rentenminderung bei vorgezogener Altersrente' Im Nachhinein ist natürlich in beiden Fällen ein formelles Antragsverfahren erforderlich, um die Zulässigkeit abzugleichen. Vielleicht kriegen Sie doch noch jemanden an Tel., um Ihre spezielle Situation klären. ...DRV Bund war heute ganztägig auch mit viel Geduld nicht erreichbar :-/ Gruß w.
suchenwiam 19.12.2017 | 20:13
Steuerliche Gründe können viel ausmachen, da viele wohl nicht die Obergrenze Sonderausgaben Altersvorsorge (= Höchstbeitrag Knappschaft) voll nutzen, die aber dieses Jahr zu 84% vom vzE abgezogen werden. Ich hatte es auch vor, aber dieses Jahr ist einfach zu knapp, den nächstmöglichen Beratungstermin habe ich erst am 22.1.2018 bekommen. Und mit dem Hin und Her Antragsteller -> Arbeitgeber -> Antragsteller -> DRV läuft ein V0210 wohl einige Monate. Immerhin, 2018 werden 86% vom vzE abgezogen.... ;^)
suchenwiam 19.12.2017 | 23:32
Ich korrigiere: zvE, in beiden Fällen. VZE (variables Zusatzeinkommen) gibt es auch in anderem Kontext, da sind mir wohl die Tasten verrutscht...
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