Hallo Mogli,
in sogenannten Neufällen sind grundsätzlich auch Mieteinnahmen als Einkommen zu berücksichtigen. Dies gilt aber auch dann nur für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, die steuerrechtlich nach § 21 EStG zu versteuern sind und im Einkommensteuerbescheid als „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“ ausgewiesen sind.
Weitere Hinweise rund um das Thema Einkommensanrechnung (auch zur Unterscheidung von sog. Alt- und Neufällen) finden Sie in der Broschüre „Hinterbliebener: So viel können Sie hinzuverdienen“, welche Sie unter https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/hinterbliebener_hinzuverdienst.pdf?__blob=publicationFile&v=9 herunterladen können.