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Experten-Antwort

Elterneigenschaft/Pflegeversicherung

von Max 17.03.2011 | 11:43
6325 Ansichten
2 Antworten

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Guten Tag, damit für die Pflegeversicherung nur der niedrigere Beitrag abgezogen wird, muss ja die Elterneigenschaft nachgewiesen werden. Wie ist dies bei einem Stiefkind geregelt? Darf das Stiefkind bei der Eheschließung ein bestimmtes Alter noch nicht überschritten haben oder führt auch ein z.B. 30jähriges Kind zu einer Kürzung des Beitrags? Müssen Stiefkind und Stiefvater auch in einem Haushalt leben, bzw. für einen bestimmten Zeitraum gelebt haben - ggf. wie lange? Vielen Dank!

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 17.03.2011 | 13:55

Hallo Max,

ja, bei Stiefkindern gelten besondere Regelungen:

Die Elterneigenschaft wird gemäß § 55 Abs. 3a SGB XI bei Adoptiv- und Stiefkindern nur anerkannt (und führt damit zur Nichtzahlung des Beitragszuschlags), wenn die Begründung der Familienbande zu einem Zeitpunkt bewirkt wird, zu dem für das Kind aufgrund der in § 25 Abs. 2 SGB XI genannten Altersgrenzen eine Familienversicherung begründet werden könnte oder hätte begründet werden können. Die Elterneigenschaft im Sinne des § 55 Abs. 3a SGB XI liegt demnach vor, wenn die Begründung der Familienbande erfolgte:

- bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes,

- bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres des Kindes, wenn es nicht erwerbstätig war,

- bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes (ggf. verlängert um die Zeit eines geleisteten Wehr- oder Zivildienstes), wenn es sich in Schul- oder Berufsausbildung befand oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet hat.

Damit wird ausgeschlossen, dass durch Erwachsenenadoption oder durch Heirat in hohem Alter und der Hinzugewinnung von erwachsenen Stiefkindern noch eine Befreiung von der Zuschlagspflicht eintritt.

Eine Stiefelterneigenschaft i. S. d. § 55 Abs. 3 S. 2 SGB XI liegt im Übrigen erst durch die Eheschließung mit dem leiblichen Elternteil eines Kindes vor, auch wenn die Aufnahme des Kindes in den Haushalt bereits vor der Eheschließung erfolgte.

Im Übrigen möchte ich auf die Ausführungen von -_- verweisen.

1 Antworten

-_-am 17.03.2011 | 12:36
Das ist eine Frage, die in erster Linie die Pflegekasse angeht. Unter http://www.aok-business.de/rundschreiben/pdf/rds_20041203-KiBG.p… können Sie die dazu geltenden Bestimmungen auf Seite 15/16 unter Punkt 2.3 nachlesen. Gemäß § 56 Abs. 2 Nr. 1 SGB I werden als Kinder Stiefkinder berücksichtigt, "die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind". Das Recht auf die Nichtzahlung des Beitragszuschlags für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung wird somit nicht allein durch die Stellung als Stiefkind erworben. Zusätzliche Voraussetzung ist die Aufnahme des Stiefkindes in den Haushalt des Versicherten zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Familienversicherung nach § 25 SGB XI durchgeführt wird oder hätte durchgeführt werden können. In zusammenfassender Würdigung der Entwicklung in der Rechtsprechung ist das Bundessozialgericht (BSG) schließlich zu dem Ergebnis gelangt, dass unter Haushaltsaufnahme nicht nur ein örtlich gebundenes Zusammenleben zu verstehen ist, sondern dass sie als Schnittstelle von Merkmalen örtlicher (Familienwohnung), materieller (Unterhalt) und immaterieller Art (Zuwendung von Fürsorge, Begründung eines familienähnlichen Bandes) gekennzeichnet wird (vgl. u.a. Hinweise im BSG-Urteil vom 30. August 2001 – B 4 RA 109/00 R – SozR 3-2600 § 48 Nr. 5).
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