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Zur Experten-Antwort springenHallo Max,
ja, bei Stiefkindern gelten besondere Regelungen:
Die Elterneigenschaft wird gemäß § 55 Abs. 3a SGB XI bei Adoptiv- und Stiefkindern nur anerkannt (und führt damit zur Nichtzahlung des Beitragszuschlags), wenn die Begründung der Familienbande zu einem Zeitpunkt bewirkt wird, zu dem für das Kind aufgrund der in § 25 Abs. 2 SGB XI genannten Altersgrenzen eine Familienversicherung begründet werden könnte oder hätte begründet werden können. Die Elterneigenschaft im Sinne des § 55 Abs. 3a SGB XI liegt demnach vor, wenn die Begründung der Familienbande erfolgte:
- bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes,
- bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres des Kindes, wenn es nicht erwerbstätig war,
- bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes (ggf. verlängert um die Zeit eines geleisteten Wehr- oder Zivildienstes), wenn es sich in Schul- oder Berufsausbildung befand oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet hat.
Damit wird ausgeschlossen, dass durch Erwachsenenadoption oder durch Heirat in hohem Alter und der Hinzugewinnung von erwachsenen Stiefkindern noch eine Befreiung von der Zuschlagspflicht eintritt.
Eine Stiefelterneigenschaft i. S. d. § 55 Abs. 3 S. 2 SGB XI liegt im Übrigen erst durch die Eheschließung mit dem leiblichen Elternteil eines Kindes vor, auch wenn die Aufnahme des Kindes in den Haushalt bereits vor der Eheschließung erfolgte.
Im Übrigen möchte ich auf die Ausführungen von -_- verweisen.
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