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Experten-Antwort

Elternzeit

von Hannelore26.04.2017 | 13:37
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo zum Thema Rentenanspruch während der Elternzeit habe ich ein paar Fragen. Da ich mich gerade entscheiden soll, wie lange ich meine Elternzeit sein wird, stolpere ich über viele Hinweise und möchte diese gerne geklärt haben, bevor ich mich falsch entscheide. Ich habe gehört, dass die Elternzeit für die Rente so behandelt wird wie wenn man 100 % Arbeitet. 1. Wenn man also 3 Jahre Elternzeit beantragt, würde das auch für die kompletten 3 Jahre gelten und wenn ich nur 1 Jahr beantragen würde, wäre das nur ein Jahr? 2. Eine weitere Frage ist, wenn man in der Elternzeit die man 3 Jahren beantragt hat, man nach 1nem Jahr maximal 70 % (also in Teilzeit) wieder arbeiten, wird für die Rente trotzdem 100 % über die 3 Jahre berechnet? Ich freue mich von ihnen zu hören.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Hannelore,

grundsätzlich können wir uns den bisherigen Antworten anschließen.

Weitere Informationen können Sie dem Faltblatt "Kindererziehung: Ihr Plus für die Rente" entnehmen:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/

03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/kindererziehung

_plus_fuer_die_rente.pdf?__blob=publicationFile&v=21

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

Manuelam 26.04.2017 | 13:53
Die ersten 3 Jahre der Erziehung können als Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung angerechnet werden. Die Erziehungszeiten werden i.d.R. dem Elternteil zugeordnet, der den Großteil der Erziehung übernimmt. Sollte sich dies zeitweilig Ändern z.B. wegen Elternzeit des Vaters können die Erziehungszeiten auch (zeitlich) gesplittet werden. Die Erziehungszeiten werden immer mit ca. 1 Entgeltpunkt pro Jahr angerechnet, was im Jahre 2017 einem Bruttoverdienst von 37.103 EUR entspricht. Wenn Sie gleichzeitig aus Arbeitsverdienst oder anderen Gründen (z.B. Arbeitslosengeld, Pflege von Angehörigen) Beiträge zahlen werden diese zusammen bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung von derzeit 76.200 EUR angerechnet.
Schadeam 26.04.2017 | 14:01
Ich glaube Sie sollten zunächst die Begriffe sauber trennen und nichts durcheinander werfen. a) Elternzeit = Zeit in der Sie nicht arbeiten b) Kindererziehungszeit = 3 Jahre Beiträge in der Rente analog eines Durchschnittsverdieners. Geht eine Frau (oder auch der Mann) parallel zur Kindererziehungszeit arbeiten, erwirbt er zusätzlich zu den Punkten der Kindererziehung noch Punkte aus dem Arbeitsverdienst. Rentenrechtlich entsteht keine Lücke auch wenn man während der Erziehungszeit gar nicht arbeiten geht. Je schneller die Arbeit aufgenommen wird um so früher kommen zusätzliche Beiträge aus dem verdienst.
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