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Elternzeit & Selbständigkeit

von mariaE15.10.2008 | 18:25
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4 Antworten

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Sehr geehrte Damen und Herren, zur Zeit bin ich mit meinem ersten Kind in Elternzeit. Jetzt bin ich wieder Schwanger und habe gut 4 Monate Zeit das nächste Elterngeld auf zu stocken. Mein Arbeitgeber kann mir leider keinen passenden Job anbieten. Ich hätte die Möglichkeit auf freiberuflicher Basis kleine Arbeiten zu erledigen. 1. Ab welcher Einkommensgrenze muss ich Rentenversicherungsbeiträge zahlen und in welcher Höhe. 2. Wie verträgt sich das mit dem Anrechnungszeitraum von 3 Jahren für das erste Kind. Fällt die Anrechnung weg? 3. Wäre eine Mini-Job auf 400€ Basis besser? Vielen Dank! Maria E.

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Kleine Arbeiten bis zu einem Einkommen (bei selbständiger Tätigkeit "Gewinn aus Gewerbebetrieb") von 400,-- Euro stellen in Bezug auf die Rentenversicherung auf gar keinen Fall ein Problem dar.

Wäre ein höherer Gewinn bei kleinen Arbeiten überhaupt denkbar? Sie selbst schreiben ja von einem 400,-- Euro-Job.

Wegen der Anrechnung auf das Elterngeld fragen Sie bitte bei der entsprechenden Stelle nach, die das Elterngeld bewilligt hat.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Nach Ihren Angaben hätten Sie nur einen Auftraggeber, da würde grundsätzlich Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI vorliegen.

Gewinn ist immer der Gewinn nach Abzug der Werbungskosten für diese selbständige Tätigkeit. Sollten also die 600 - 800 Euro monatlich den Umsatz darstellen, und durch Abzug von Werbungskosten ein Betrag unterhalb 400 Euro herauskommen, würde eine weitere Prüfung stattfinden:

Geringfügigkeit liegt, ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommens, nur dann vor, wenn die selbständige Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Berufsmäßig ist die Tätigkeit dann, wenn der Lebensunterhalt zumindest in dem Umfang erworben wird, dass die wirtschaftliche Stellung zu einem erheblichen Teil auf der Tätigkeit beruht.

Jetzt befinde ich mich in einem Dilemma: ich weiß nicht, wie Sie Ihr Rententräger betrachtet. Es gibt unterschiedliche Sichtweisen (Kenntnisstände?) in der deutschen Rentenversicherung. Es könnte bei Berufsmäßigkeit durchaus Versicherungspflicht mit einer Beitragszahlungspflicht eintreten.

Bei einem Gewinn oberhalb 400 Euro würde ohnehin eine Beitragszahlungspflicht vorliegen.

Ihre Erwartung, dass etwa die Hälfte der Einnahmen verloren ginge, würde sich bestätigen.

Mit Vereinbarung eines Minijobs würde sich dieses Problem nicht ergeben.

Selbständige Tätigkeiten sind in Bezug auf die gesetzliche Rentenversicherung zu einem generellen Problem geworden. Zur individuellen Abklärung Ihrer Situation sollten Sie vorsorglich einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle vereinbaren. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln.

Die Anrechnung der ersten drei Jahre als Pflichtbeiträge wegen Kindererziehung wäre dadurch nicht tangiert.

2 Antworten

KSCam 15.10.2008 | 20:13
zu 1) ob Sie als Selbständiger versicherungspflichtig werden und somit Beiträge zahlen müssen, kann man nicht pauschal sagen - das hängt von der Art der Selbständigkeit ab. Sofern der Gewinn daraus 400 € pro Monat nicht übersteigt, sind Sie jedoch auf jeden Fall geringfügig und nicht Beitragspflichtig. Alles weitere zu den Beiträgen als Selbständiger sollte man in einer persönlichen Beratung klären. 2) Mit den Pflichtbeiträgen für Kindererziehung hat das nichts zu tun, notfalls liegen die Beiträge für die Kindererziehungszeit parallel zu den Pflichtbeiträgen als Selbständige. Zumindest bis zur Beitragsbemessungsgrenze wird sich beides rentensteigernd auswirken. 3) Besser als was?- beim Minijob zahlt man zunächst als Arbeitnehmer keinen Beitrag, die Aufstockung (4,9%) würde neben der Kindererziehungszeit m.E. wenig Sinn machen. PS: wie sich etwaiges Einkommen (egal welches) aufs Elterngeld auswirkt, ist keine Frage des Rentenrecht....und deshalb nicht Gegenstand dieses Forums.
mariaEam 16.10.2008 | 14:56
@ Experte Es könnte schon mehr Geld sein. Denn ich kann Ingenieurdienstleistungen erbringen und die werden gut bezahlt und da kommen dann schnell 400€ zusammen. Der MiniJob wäre natürlich ein "Studi-Job". Wobei die Ing.-Dienstleistung wiederum hohe Investitionen erfordern. Sie sprechen von Gewinn, d.h. dann nach Abzug der Kosten? Ich möchte einfach vermeiden, ca. 600-800€ selbständig zu verdienen und dann mit Rente und Krankenkasse wieder die Hälfte oder mehr abgezogen zu bekommen, bzw. blauäugig in eine Falle zu Tappen. MfG Maria E.
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